20.02.2015 | Verfahrensrecht

Klage gegen Nullbescheid zulässig?

Eine Klage gegen einen auf 0,- Euro lautenden Körperschaftsteuerbescheid ist nicht zulässig, auch wenn im Begründungsteil ausgeführt wird, dass eine Körperschaft nicht gemeinnützig sei.

Eine Hochschule und als solche eine juristische Person des öffentlichen Rechts unterhielt einen gewerblichen Betrieb, der der Auftragsforschung nachging. Das Finanzamt gelangte nach einer Außenprüfung zu dem Ergebnis, dass dieser Betrieb die Voraussetzungen der Gemeinnützigkeit nicht erfüllt. Mangels Jahresüberschusses erließ es Körperschaftsteuerbescheide über 0,- Euro und führte im Begründungsteil aus, dass die Körperschaft nicht gemeinnützig sei. Die Hochschule ist demgegenüber der Auffassung, dass sie mit dem Bereich der Auftragsforschung gemeinnützig und daher von der Körperschaftsteuer befreit sei und ging daher gegen die Nullbescheide vor.

Keine Rechtsverletzung durch Beurteilung der Lage im Bescheid

Das Finanzgericht Münster wies die Klage mit Urteil vom 23.09.2014 (Az. 9 K 2451/10 K) als unzulässig ab, weil die Hochschule durch die Nullbescheide nicht beschwert wurde. Eine Klagebefugnis ergibt sich nach Ansicht der Richter auch nicht daraus, dass die Bescheide einen über die bloße Steuerfestsetzung hinausgehenden Regelungsgehalt enthalten. Die möglicherweise unzutreffende Beurteilung der Gemeinnützigkeit kann nicht zu einer Rechtsverletzung führen.

Bescheide nicht bindend für andere Steuerarten

Zwar kann sich die Anerkennung der Gemeinnützigkeit auf die Befugnis auswirken, Spendenbescheinigungen auszustellen. Hierzu ist die Hochschule jedoch ohnehin berechtigt. Im Übrigen sind die Körperschaftsteuerbescheide im Hinblick auf die Entscheidung über die Gemeinnützigkeit nicht bindend für andere Steuerarten (z. B. für die Umsatzsteuer), erklärte das Gericht. Eine Vorprägung für Folgejahre bestehe ebenfalls nicht, weil die Beurteilung der Gemeinnützigkeit von der Art der dann durchgeführten Projekte abhängen wird. Ein bloß abstraktes Klärungsbedürfnis bezüglich der Frage der Steuerbefreiung ist also für eine Beschwerde nicht ausreichend.

Das Gericht hat die Revision zugelassen, weil es von Entscheidungen des Bundesfinanzhofs abgewichen ist. Diese Revision ist bereits unter dem Aktenzeichen I R 6/15 anhängig.

(FG Münster / STB Web)

Hinweis: Beachten Sie bitte das Datum dieses Artikels. Er stammt vom 20.02.2015, sodass die Inhalte ggf. nicht mehr dem aktuellsten (Rechts-) Stand entsprechen.