14.09.2013 | Arbeitsrecht

Ausschluss unangemeldeter Forderungen durch Insolvenzplan?

"Nachzügler" sind mit Forderungen, die bei rechtskräftiger Bestätigung eines Insolvenzplans unbekannt waren, grundsätzlich nicht ausgeschlossen, stellte das Bundesarbeitsgericht (BAG) fest.

Die Insolvenzordnung sieht nicht vor, dass Ansprüche, die im Insolvenzverfahren nicht angemeldet wurden, nach rechtskräftiger Bestätigung des Insolvenzplans und Aufhebung des Insolvenzverfahrens nicht mehr gegen den Insolvenzschuldner geltend gemacht werden können. "Nachzügler" müssen ihre Forderungen jedoch zunächst rechtskräftig durch ein Prozessgericht feststellen lassen, bevor sie ihre Ansprüche gegenüber dem Schuldner durchsetzen können.

Ausschluss im Insolvenzplan

In einem aktuell vor dem BAG entschiedenen Fall nahm der Arbeitsvertrag eines Leiharbeitnehmers Bezug auf bestimmte Tarifverträge. Später wurde über das Vermögen des Arbeitgebers das Insolvenzverfahren eröffnet. Der rechtskräftige Insolvenzplan enthielt einen Ausschluss unangemeldeter Forderungen. Als das Insolvenzverfahren anschließend aufgehoben wurde, machte der Leiharbeitnehmer einen Anspruch auf höhere Vergütung entsprechend einer Vergleichsperson im Entleihunternehmen ("Equal-Pay-Zahlungen") geltend. Seine Forderungen wurden zuvor allerdings nicht rechtskräftig festgestellt.

Prozessgericht muss Forderungen bestätigen

Die Vorinstanzen bestätigten die Wirksamkeit der Ausschlussklausel im Insolvenzplan und auch die Revision blieb erfolglos (BAG-Urteil vom 12.09.2013, Az. 6 AZR 907/11). Ist eine Forderung nicht zur Tabelle festgestellt und hat das Insolvenzgericht auch keine Entscheidung über das Stimmrecht oder über die vorläufige Berücksichtigung der Forderung getroffen, könne der Gläubiger einer Forderung diese erst dann geltend machen, wenn sie zuvor von einem Prozessgericht rechtskräftig festgestellt wurde. Diese Voraussetzung war hier nicht erfüllt. Die Richter konnten deshalb offenlassen, ob der Ausschluss unbekannter Forderungen in einem Insolvenzplan wirksam ist oder gegen die Eigentumsgarantie des Grundgesetzes verstößt.

(BAG / STB Web)

Hinweis: Beachten Sie bitte das Datum dieses Artikels. Er stammt vom 14.09.2013, sodass die Inhalte ggf. nicht mehr dem aktuellsten (Rechts-) Stand entsprechen.