26.04.2024 | BMF-Schreiben

Einlagekonto bei rechtsfähigen privaten Stiftungen

Mit einem aktuellen BMF-Schreiben reagiert die Finanzverwaltung auf ein Urteil des Bundesfinanzhofs zum steuerlichen Einlagekonto bei rechtsfähigen privaten Stiftungen.

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat im Urteil vom 17. Mai 2023 (Az. I R 42/19) entschieden, dass bei rechtsfähigen privaten Stiftungen des bürgerlichen Rechts keine gesonderte Feststellung des Bestands des steuerlichen Einlagekontos erfolgt, da es hierfür an einer Rechtsgrundlage mangelt.

Der BFH vertritt die Auffassung, dass es bei rechtsfähigen privaten Stiftungen des bürgerlichen Rechts nicht zwingend einer gesonderten Feststellung nach § 27 Absatz 7 KStG bedarf, um für die Destinatäre die Anwendbarkeit des § 20 Absatz 1 Nummer 1 Satz 3 EStG (Ausnahme bei Einkünften aus Kapitalvermögen) zu erreichen.

Wie das Bundesministerium der Finanzen (BMF) unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder nun mitteilte, gilt weiterhin, dass die Annahme einer Einlagenrückgewähr auf Ebene der Leistungsempfänger einer Stiftung daran scheitert, dass auf Ebene der Stiftung kein steuerliches Einlagekonto festgestellt wird und folglich Beträge des Einlagekontos auch nicht verwendet werden können.

BMF-Schreiben vom 24. April 2024

(BMF / STB Web)

Hinweis: Beachten Sie bitte das Datum dieses Artikels. Er stammt vom 26.04.2024, sodass die Inhalte ggf. nicht mehr dem aktuellsten (Rechts-) Stand entsprechen.