05.01.2013 | Steuerliches Verfahrensrecht

Klageerhebung per E-Mail kann Wiedereinsetzung bewirken

Das Finanzgericht Rheinland-Pfalz hat die Frage beantwortet, ob der Mangel einer per E-Mail erhobenen Klage ohne die erforderliche elektronische Signatur beseitigt werden kann.

Den Klägern war die steuerliche Berücksichtigung verschiedener Aufwendungen versagt worden. Gegen die Einspruchsentscheidung des Finanzamts reichten sie Klage per E-Mail ohne elektronische Signatur ein, worauf ihnen mitgeteilt wurde, dass die Klage nicht ordnungsgemäß erhoben worden sei. Daraufhin schickten die Kläger diese nochmals per Fax - jedoch zu spät.

Rechtsbehelfsbelehrung für Laien unverständlich

Das FG Rheinland-Pfalz ging mit Urteil vom 07.12.2012 (Az. 6 K 1736/10) von der Zulässigkeit der Klage aus. Die per E-Mail erhobene Klage sei zwar nicht formgerecht gewesen, weil sie nicht mit der erforderlichen elektronischen Signatur versehen war. Die später per Telefax erhobene Klage sei mit den Unterschriften der Kläger zwar formwirksam, jedoch nicht innerhalb der Klagefrist, also verspätet, bei Gericht eingegangen. Trotzdem sei die Klage zulässig, weil hinsichtlich der verspätet eingegangenen Klage Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren sei. Das ergebe sich daraus, dass die Kläger auf den Hinweis des Gerichts innerhalb von nur drei Tagen mit Erhebung einer formwirksamen Klage reagiert hätten, die Frist für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand von zwei Wochen sei also gewahrt. Die Kläger hätten als steuerliche Laien aus der Rechtsbehelfsbelehrung der Einspruchsentscheidung nicht erkennen können, dass die per E-Mail erhobene Klage unzulässig war, denn für einen Laien sei nicht ohne weiteres erkennbar, dass „Schriftform“ bedeute, dass ein Schriftstück mit einer Unterschrift versehen sein müsse. Einen ausdrücklichen Hinweis darauf, dass eine nicht mit einer elektronischen Signatur versehene E-Mail nicht dem Schriftformerfordernis genüge, enthalte die Rechtsbehelfsbelehrung nämlich nicht.

Einspruch per E-Mail möglich

Hinzu komme, so die Richter, dass die Finanzverwaltung Rheinland-Pfalz bei ähnlicher Abfassung der Rechtsbehelfsbelehrung in den Steuerbescheiden die Einlegung von Einsprüchen per E-Mail genügen lasse, sodass ein steuerlicher Laie nicht ohne weiteres auf den Gedanken kommen müsse, dass dies nicht für eine Klage gilt.

Dennoch sollte man beachten, dass eine Klageerhebung per E-Mail ohne elektronische Signatur erhebliche verfahrensrechtliche Risiken birgt.


(FG Rheinland-Pfalz / STB Web)

Hinweis: Beachten Sie bitte das Datum dieses Artikels. Er stammt vom 05.01.2013, sodass die Inhalte ggf. nicht mehr dem aktuellsten (Rechts-) Stand entsprechen.