16.12.2015 | Beratertipp / Kommentar

Merkblatt der Finanzverwaltung zur Steuerklassenwahl 2016 nur bedingt hilfreich

Von Susanne Christ, Rechtsanwältin/Fachanwältin für Steuerrecht, Köln *

Alljährlich zum Jahresende stellt die Finanzverwaltung ein Merkblatt zur Verfügung, dass den Steuerpflichtigen helfen soll, die richtige Steuerklasse zu wählen, wenn sie verheiratet sind oder in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft leben. Allerdings hilft es nur bedingt, die „richtige“ Steuerklasse zu wählen, da nicht alle Kriterien, die für die Wahl entscheidend sind, dort genannt werden.

Die Finanzverwaltung gibt jährlich ein Merkblatt heraus, das bei der Lohnsteuerklassenwahl helfen soll. (Foto: © Björn Wylezich - Fotolia.com)

Interessanterweise wird dabei von der Finanzverwaltung unterstellt, dass es immer dann, wenn die Eheleute/eingetragene Lebenspartnerschaften Arbeitslohn in unterschiedlicher Höhe beziehen, grundsätzlich die Steuerklassenkombination III / V zu empfehlen ist. Für die Person mit dem höheren Einkommen ist die Steuerklasse III, für die Person mit dem geringeren Einkommen Steuerklasse V vorgesehen. Festmachen lässt sich diese Tendenz der Finanzverwaltung an der Formulierung im Merkblatt „dass die Eheleute mit unterschiedlichem Einkommen statt der Kombination III/V „trotzdem“ die Steuerklassen IV/IV wählen können, wenn sie eine Steuernachzahlung vermeiden wollen. Dass aber mit der Wahl der Steuerklasse V noch weitere Nachteile verbunden sind, wird dabei nicht erwähnt. Hier wäre eine wertungsfreie Gegenüberstellung der Vor- und Nachteile der jeweiligen Steuerklassenkombination wünschenswert. Denn dem Fiskus wird als Urheber dieses Merkblattes ein sehr hohes Vertrauen entgegengebracht. Vor allem müssten sämtliche Nachteile der Steuerklasse V sehr viel deutlicher benannt werden, um die Betroffen über die Folgen einer Entscheidung zugunsten der Steuerklasse V umfassend zu informieren.

Keine Auswirkung auf die tatsächlich zu zahlenden Einkommensteuer

Auch wird den wenigsten durch das Merkblatt deutlich werden, dass die im Laufe des Jahres gezahlt Lohnsteuer nur eine Vorauszahlung auf die Jahressteuerschuld darstellt. D.h., die für das Jahr insgesamt zu zahlende Steuer bleibt stets gleich, unabhängig von den gewählten Steuerklassen. Das zeigt sich auch daran, dass immer dann, wenn theoretisch die Möglichkeit besteht, dass zu geringe Lohnsteuern gezahlt werden, eine Verpflichtung zur Abgabe einer Steuererklärung begründet wird. Eheleute und eingetragen Lebenspartner, die ausschließlich Einkünfte als Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer beziehen, müssen eine Steuererklärung abgegeben, wenn sie

  • in die Steuerklassen III/V eingestuft wurden oder
  • für die Steuerklasse IV das Faktorverfahren anwenden.

Keine Steuererklärung abgeben müssen grundsätzlich Eheleute/eingetragene Lebenspartner mit Steuerklasse IV, solange keine Besonderheiten vorliegen, etwa, wenn ein Freibetrag in die Steuerklasse eingetragen wurde, und Eheleute, die in Steuerklasse III /V eingestuft wurde, wenn die Person mit Steuerklasse V in dem betreffenden Jahr nicht erwerbstätig war.

Merke: Die Einstufung in die Steuerklasse sagt nichts darüber aus, wie hoch die tatsächlich für das Jahr zu zahlende Einkommensteuer ist; Lohnsteuerzahlungen sind lediglich Vorauszahlungen. Fallen sie zu niedrig aus, sind Einkommensteuern nachzuzahlen; kam es zu einer Überzahlung, werden diese vom Finanzamt erstattet.

Die einzelnen Steuerklassen stellen sich vor

Eheleute/eingetragene Lebenspartner haben bei der Lohnsteuerklassenwahl vier Wahlmöglichkeiten (aus Vereinfachungsgründen wird die Werbungskostenpauschale von 1.000 EUR jährlich bei der Übersicht nicht berücksichtigt):

1. Steuerklasse IV für beide

Beide lassen sich in die Steuerklasse IV einstufen; die Steuerklasse IV entspricht der Steuerklasse I und erhebt Lohnsteuer, die dem Einkommen des jeweiligen Arbeitnehmers ohne Berücksichtigung eines Splittingtarifs entspricht. D.h., die Person, die wenig verdient, wird mit relativ geringen Lohnsteuern belastet, die Person mit einem hohen Einkommen wird mit einem relativ hohen Lohnsteuersatz unterworfen. Der jeder und jedem Steuerpflichtigen zustehende Grundfreibetrag von 8.472 EUR jährlich (ab 2016: 8.652 EUR), für den der Fiskus keine Steuern erhebt, wird bei der Steuerklasse IV bei der jeweiligen Arbeitnehmerin/dem jeweiligen Arbeitnehmer berücksichtigt. Bei Steuerklasse IV können so Monat für Monat 706 EUR (Grundfreibetrag verteilt auf 12 Monate) steuerfrei ausbezahlt werden. Grundsätzlich entspricht die Steuerklasse IV der Steuerklasse I, d.h. die Abzüge sind bei beiden Steuerklassen identisch.

2. Steuerklasse IV mit Faktorverfahren

Beide Personen lassen sich in Steuerklasse IV einstufen und wenden das Faktorverfahren an. Beide Steuerpfichtige behalten ihren Grundfreibetrag, die Höhe der Lohnsteuer wird aber anhand einer komplizierten Berechnung um den voraussichtlichen Splittingvorteil verringert. Die gute Nachricht dabei ist, dass die Betreffenden den Antrag auf Anwendung des Faktorverfahrens beim Finanzamt stellen können, dieses benötigt die voraussichtlichen Einkünfte beider Eheleute oder Lebenspartner und berechnet dann jedoch selbst den anzuwendenden Faktor. Arbeitgeber beider Personen müssen dann bei der Lohnsteuerberechnung diesen Faktor berücksichtigen.

Beispiel: Der Faktor beträgt 0,8 und die Lohnsteuer ohne Faktor beträgt 1.000 EUR. In diesem Fall werden lediglich 800 EUR (1.000 EUR x 0,8) einbehalten, das Nettogehalt steigt um 200 EUR. Die Erhöhung des Nettogehaltes kann - neben der psychologischen Wirkung eines höheren (Netto-) Gehaltes - auch zu einer Erhöhung von Lohnersatzleistungen führen.

Hinweis: Für Eheleute/eingetragene Lebenspartnerschaften, die im Laufe des Jahres bereits die Vorteile des Splittingtarif mitnehmen möchten, ist die Steuerklasse IV mit Faktorverfahren die beste, um die „richtige“ auf das eigene Gehalt bezogene Lohnsteuer abzuführen. Nachteilig ist, dass sie zunächst etwas komplizierter erscheint, aber die Hauptarbeit - die Berechnung des Faktors - hat das Finanzamt.

Wird das Faktorverfahren angewendet, ist zwingend eine Einkommensteuererklärung abzugeben.

3. Besser Verdienende in Steuerklasse III; geringer Verdienende in Steuerklasse V

Die besser verdienende Person wird in Steuerklasse III eingestuft, die geringer verdienende Person in Steuerklasse V (der Klassiker). Hier wird der beiden Personen zustehende Grundfreibetrag der Person mit Steuerklasse III zugeordnet, d.h. sie kann monatlich 2 x 706 EUR = 1412 EUR) steuerfrei ausbezahlt bekommen, im Gegenzug wird bei der in Steuerklasse V eingereihten Person das Gehalt vom ersten Cent an versteuert. Die Person mit dem geringeren Gehalt wird mit einer relativ höheren Lohnsteuer belastet als die Person mit dem höheren Gehalt. Dies ist in der Praxis für die Person mit dem geringeren Gehalt häufig sehr frustrierend, weil sie den Eindruck entwickeln kann, dass sich ihr Erwerbsleben angesichts des geringen Nettogehalts nicht lohnt. Werden die Zusammenhänge nicht erkannt, entwickelt in der Praxis häufig die besser verdienende Person zudem auch das Gefühl, dass sie ihr hohes Nettogehalt durch eigene Arbeit „verdient“ hat; das Bewußtsein, dass ein Teil des Gehaltes auch durch die Übertragung des Grundfreibetrages (und eines anderen Steuersatzes) des anderen Partners ausgelöst wird, ist nicht weit verbreitet. Gerade in Trennungsfällen wird das immer wieder deutlich.

Achtung! Wer sich als Bezieher eines geringeren Gehaltes in Steuerklasse V einstufen lässt, muss damit rechnen, dass er sich schon mit dieser Wahl dazu bereit erklärt, in die Zusammenveranlagung am Jahresende einzuwilligen. Grundsätzlich können sich Eheleute und eingetragene Lebenspartner zusammen oder einzeln zur Einkommensteuer veranlagen lassen; in der Regel kann keiner der Partner gezwungen werden, der Zusammenveranlagung zuzustimmen. Anders wird das aber von Gerichten gesehen, wenn sich der betreffende Ehegatte/eingetragene Lebenspartner in die Steuerklasse V hatte einstufen lassen. Diesen Nachteil sollten sich alle, die sich bereit erklären, Steuerklasse V eingereiht zu werden, zumindest kennen! Es wäre wünschenswert, wenn in dem Merkblatt auch darauf hingewiesen würde.

Die Einstufung des Besserverdienden in Steuerklasse III kann Sinn machen, wenn die Betreffenden auf den durch die Steuerklasse III im Laufe des Jahres erzielten Liquiditätsvorteil angewiesen sind, weil ansonsten das Einkommen insgesamt nicht ausreicht. Ansonsten gibt es - angesichts der niedrigen am Markt zu erzielenden Zinsen - wenig steuerliche Gründe für die Einstufung in die Steuerklasse III. Denn - wie schon oben betont, - die tatsächlich für das Jahr zu zahlende Steuer wird nicht durch die Wahl der Steuerklasse beeinflusst. Anders ist es, wenn Lohnersatzleistungen zu erwarten sind, vgl. dazu Punkt 4.

4. Geringer Verdienende in Steuerklasse III; besser verdienende Person in Steuerklasse V

Die Person mit dem geringeren Einkommen wird in Steuerklasse III eingestuft, die Person mit dem höheren Einkommen in Steuerklasse V. Hier wird der Person mit dem geringeren Gehalt der Grundfreibetrag beider Personen zugeordnet und erst, wenn das Gehalt monatlich über 1412 EUR liegt, entsteht Lohnsteuer. Die Person in Steuerklasse III wird entsprechend hoch besteuert, da bei ihr kein Grundfreibetrag berücksichtigt wird und zudem ein höherer Steuersatz zur Anwendung kommt.

Die Entscheidung für diese Kombination kann vor allem dann sinnvoll sein, wenn die Person mit dem geringeren Gehalt zukünftig Lohnersatzleistungen erhalten soll und trotz der hohen Lohnsteuer beim Besserverdienden monatlich genügend Liquidität für die laufenden Kosten vorhanden ist. Die Lohnersatzleistungen richten sich nach dem Nettogehalt. Ist also eine Arbeitslosigkeit zu erwarten oder der Bezug von Elterngeld, kann es sinnvoll sein, die geringer verdienende Person in Steuerklasse III einzustufen, um die Lohnersatzleistungen zu erhöhen.

Achtung! Ist die Einstufung in Steuerklasse III bereits zu Beginn des betreffenden Kalenderjahres, in dem die Lohnersatzleistung bezogen werden soll, erfolgt, muss dieses Nettogehalt für die Berechnung der Lohnersatzleistung berücksichtigt werden, selbst wenn sich dabei um die geringer verdienende Person handelt. Wird erst im Laufe des Jahres die Steuerklasse gewechselt, kann insbesondere die Arbeitsagentur einwenden, dass die Steuerklasse III für die Person mit dem geringeren Gehalt missbräuchlich gewählt worden sei, und die Lohnersatzleistung anhand eines fiktiven Gehaltes mit Steuerklasse IV berechnen. Gerade bei der Berechnung des Arbeitslosengeldes ist diese Auffassung verfassungsrechtlich problematisch, denn die Beiträge zur Arbeitslosenversicherung werden - anders als die späteren Leistungen - anhand des Bruttogehaltes berechnet. D.h. eine Person zahlt auch bei Einstufung in Steuerklasse V denselben Beitrag wie bei Steuerklasse III; die in Steuerklasse V eingestufte Person bekommt aber im Falle der Arbeitslosigkeit nur ca. 60 % ihres geringeren Nettogehaltes. Die Kollegin/ der Kollege mit Steuerklasse III bekommt 60 % seines höheren Nettogehaltes, obwohl beide in derselben Höhe in die Arbeitslosenversicherung eingezahlt haben. Verfassungsrechtlich ist dies problematisch, weil in der Praxis überwiegend Frauen in die Steuerklasse V eingestuft sind, und so Frauen in geringem Umfang Arbeitslosengeld beziehen als Männer bei gleichen Bruttoeinkommen. Faktisch bedeutet dies eine Ungleichbehandlung von Frauen.

Praxistipp: Ungeachtet der verfassungsrechtlichen Problematik, sollten Personen, Frauen wie Männer, die im kommenden Jahr Lohnersatzleistungen erwarten, nach Möglichkeit sofort in die Steuerklasse III wechseln oder alternativ die Steuerklasse IV mit Faktorverfahren anwenden, um so das eigene Nettogehalt heraufzusetzen.

Fazit

Das von der Finanzverwaltung herausgegebene Merkblatt enthält nicht alle für die Wahl der Steuerklassenkombinationen maßgebenden Kriterien und ist deshalb für die Entscheidungsfindung - auch wenn der Herausgeber die Finanzverwaltung ist - nur bedingt hilfreich. Grundsätzlich sollten, soweit möglich, Eheleute und eingetragene Lebenspartner die Steuerklasse IV wählen, wenn sie dadurch unterjährig über ausreichende Liquidität verfügen. Wollen sie die Vorteile des Splittingtarifs schon im Laufe des Jahres erhalten, sollten sie bei der Steuerklasse IV das Faktorverfahren anwenden. Steuerklasse V sollte aus steuerlichen Gründen gar nicht gewählt werden!

Anders ist es, wenn Lohnersatzleistungen erwartet werden. Dann sind aber die im Merkblatt enthaltenen Empfehlungen nicht hilfreich; vielmehr sollte dann die Person, die die Lohnersatzleistung erwartet, möglichst frühzeitig in die günstigste Steuerklasse wechseln, um so dass Nettogehalt zu erhöhen, also Steuerklasse III oder zumindest Steuerklasse IV mit Faktorverfahren. Es sei denn, dass Gehalt ist so hoch, dass bereits die Höchstbeträge bei den Lohnersatzleistungen auch bei ungünstiger Steuerklasse schon erreicht werden.

Tabellarische Übersicht zu Lohnsteuerklassenwahl

 

* Über die Autorin:

Susanne Christ ist Rechtsanwältin und Fachanwältin für Steuerrecht. Sie führt eine eigene Steuer- und Wirtschaftskanzlei in Köln und ist die Sprecherin des Erbrechtsausschusses des Kölner Anwaltsvereins. Susanne Christ ist langjährige Fachautorin der Haufe Mediengruppe und Dozentin in den Bereichen Einkommen-, Umsatz- und Erbschaftssteuer. Sie schreibt auch regelmäßig Fachartikel und Kommentare bei STB Web. 

E-Mail: s.christ@netcologne.de



(STB Web)

Hinweis: Beachten Sie bitte das Datum dieses Artikels. Er stammt vom 16.12.2015, sodass die Inhalte ggf. nicht mehr dem aktuellsten (Rechts-) Stand entsprechen.