27.08.2020 | Deutscher Juristinnenbund

Verlängerung des Kurzarbeitergelds: Juristinnen fordern Anpassung bei den Steuerklassen

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Der Koalitionsausschuss hat sich auf eine Verlängerung des Kurzarbeitergelds bis Ende 2021 verständigt. Der Deutsche Juristinnenbund e.V. (djb) fordert in diesem Zusammenhang die Beseitigung der "eklatanten Nachteile", die Frauen in Lohnsteuerklasse V beim Kurzarbeitergeld und einer Reihe weiterer Lohnersatzleistungen hinnehmen müssten.

„Es ist nicht nachvollziehbar, dass die Diskriminierung von Frauen beim Bezug von Lohnersatzleistungen weiterhin ignoriert wird. Kurzfristige Abhilfe würde bei der Verlängerung des Kurzarbeitergeldes die generelle Berechnung anhand der Lohnsteuerklasse IV bewirken. Gerade in der Krise ist der Zeitpunkt gekommen, bestehende strukturelle Benachteiligungen zu beenden.“, sagt Prof. Dr. Maria Wersig, Präsidentin des djb.

Nach Daten des Statistischen Bundesamtes (Zahlen für 2015) läge der Anteil von Frauen beim Bezug von Leistungen wie dem Kurzarbeitergeld in Steuerklasse V bei 97 Prozent, der Anteil von Männern in Steuerklasse III bei 75 Prozent. Demzufolge würden verheiratete Frauen bei gleichem Bruttoeinkommen ein erheblich niedrigeres Kurzarbeitergeld erhalten als verheiratete Männer, deren Lohnersatzleistungen sehr viel häufiger nach Steuerklasse III berechnet werden.

Berechnungsbeispiel

Den Berechnungen des djb nach belaufen sich die Unterschiede bereits bei einer Ersatzrate von 60 Prozent, Kurzarbeit Null und einem Bruttoeinkommen von 1.700 Euro auf mehr als 200 Euro. Bei einem Bruttoeinkommen von 3.300 Euro erhöhe sich die Differenz zwischen Steuerklasse V und Steuerklasse III auf 400 Euro.

Diese finanzielle Schlechterstellung von Frauen beim Bezug von Lohnersatzleistungen sei mittelbar diskriminierend und verstoße gegen Art. 3 Abs. 2 GG.

Studie: Mittelbare Diskriminierung im Lohnsteuerverfahren

Der djb verweist außerdem auf eine aktuelle Studie der Universität Speyer zu den Auswirkungen der Lohnsteuerklassen auf Nettoeinkommen und Lohnersatzleistungen. Die finanziellen Nachteile würden nicht nur Frauen, sondern auch nichteheliche Familien schlechter stellen. (Längerfristige) Abhilfe schaffe die Streichung der Steuerklasse V und die Berechnung aller Lohnersatzleistungen nach Steuerklasse I bzw. IV. Kurzfristig biete die Verlängerung des Kurzarbeitergelds die Chance, jetzt die Nachteile verheirateter Frauen auszugleichen, indem das Kurzarbeitergeld anhand der Steuerklasse IV berechnet wird.

Konferenz der Frauen- und Gleichstellungsminister*innen

Auch die Konferenz der Frauen- und Gleichstellungsminister*innen von Bund und Ländern hat die Bundesregierung erst im Juni 2020 in Ihren Beschlüssen und Entschließungen aufgefordert, die Bemessung des Kurzarbeitergeldes geschlechtergerecht auszugestalten, zum Beispiel, indem bei der Berechnung der Anspruchshöhe auf einen fiktiven, anhand Steuerklasse IV zu errechnenden Nettolohn abgestellt wird.

(djb / STB Web)

Hinweis: Beachten Sie bitte das Datum dieses Artikels. Er stammt vom 27.08.2020, sodass die Inhalte ggf. nicht mehr dem aktuellsten (Rechts-) Stand entsprechen.