27.06.2019 | Steuerrecht
Von Susanne Christ, Rechtsanwältin/Fachanwältin für Steuerrecht, Köln *
Wer zusammen z. B. mit dem Ehemann, der eingetragenen Lebenspartnerin oder der Ehefrau eine Einkommensteuererklärung abgeben will, muss bei der Angabe der beiden Personen die von der Finanzverwaltung vorgegebene Reihenfolge einhalten. Die Ordnungskriterien hierfür sind verfassungsrechtlich bedenklich. Beim Finanzgericht (FG) Köln ist zu dieser Frage nunmehr ein Verfahren anhängig.
Die Finanzverwaltung gibt die Reihenfolge zur Angabe der Personen bei Zusammenveranlagung wie folgt vor:
Entsprechend werden die von der Finanzverwaltung geführten Steuerkonten organisiert und diese Reihenfolge auch in den Steuerbescheiden verwendet.
Praxishinweis: Wird bei Abgabe der Einkommensteuererklärungen nicht die von der Finanzverwaltung vorgegebene Reihenfolge eingehalten, laufen die Steuerpflichtigen Gefahr, dass das Finanzamt die Steuererklärung als nicht abgegeben einstuft. Die Folgen sind massiv: So drohen Verspätungszuschläge, das Finanzamt kann Schätzungsbescheide erlassen und Zwangsmittel anordnen.
Entgegen der Auffassung der Finanzverwaltung, die verwendete Reihenfolge habe keinerlei Auswirkungen auf die Steuerpflichtigen, zeigen sich in der Praxis Nachteile, die dazu führen, dass die zweitgenannten Personen einem höheren Erfüllungsaufwand ausgesetzt sind, als die in den Steuerklärungen, Steuerbescheiden und Steuerkonten an erster Stelle geführten Personen.
Lassen sich Eheleute/eingetragene Lebenspartnerschaften zusammen zur Einkommensteuer veranlagen, wird ihnen dazu eine einheitliche Steuernummer zugewiesen. Sind die Eheleute oder eingetragenen Lebenspartnerinnen bzw. Lebenspartner selbständig oder gewerblich tätig und etwa zur Abgabe von Umsatzsteuererklärungen verpflichtet, darf die an erster Stelle geführte Person die Einkommensteuernummer auch für die Umsatzsteuer verwenden, während die an zweiter Stelle genannte Person eine andere Nummer verwenden und somit zwei Steuernummern verwalten muss.
Beispiel: Ehefrau E, die sich zusammen mit ihrem Ehemann M zur Einkommensteuer veranlagen lässt, wird aufgrund der von der Finanzverwaltung zwingend vorgegebenen Reihenfolge im Einkommensteuerverfahren an zweiter Stelle geführt. Beide Eheleute waren bereits vor der Eheschließung selbständig tätig und umsatzsteuerpflichtig. Für die Abgabe der Umsatzsteuererklärung wird der E als die an zweiter Stelle im Einkommensteuerverfahren geführten Person eine von der Einkommensteuernummer abweichende Steuernummer zugewiesen, während M bei der Umsatzsteuererklärung auf die für die Einkommensteuererklärung vergebene Steuernummer zurückgreifen darf. E muss so, etwa bei den Steuerzahlungen, aber auch bei der Abgabe von Steuererklärungen stets zwischen zwei Steuernummern unterscheiden, M hingegen muss diese Differenzierung nicht vornehmen.
Während also die im Einkommensteuerbescheid an erster Stelle genannten Personen nicht zwischen verschiedenen Steuernummern unterscheiden müssen, müssen die an zweiter Stelle genannten Personen zwischen zwei Steuernummern unterscheiden, etwa, wenn es um die Zahlung von den Steuern geht. Fehler bei der Verwendung der falschen Steuernummer gehen zu ihren Lasten, etwa, wenn eine Umsatzsteuer versehentlich unter der falschen Steuernummer gezahlt wird.
Auch wenn die Eheleute zwischen Zusammenveranlagung und Einzelveranlagung hin und her wechseln, wurde bislang dem Ehemann bzw. der an erster Stelle im Steuerverfahren genannten Person die bisherige gemeinsam verwendete Steuernummer zugestanden, während die an zweiter Stelle genannte Person, also insbesondere der Ehefrau bei verschiedengeschlechtlicher Ehe, eine neue Steuernummer zugewiesen wurde. Wurde in einem späteren Veranlagungszeitraum wieder die Zusammenveranlagung gewählt, wurde die zuvor dem Ehemann (bzw. der im Einkommensteuerverfahren an erster Stelle genannten Person) keine Änderung bei der Steuernummer zugemutet, während die Ehefrau bzw. die an zweiter Stelle geführte Person nun wieder die Steuernummer zu verwenden hat, die zuvor bei der gemeinsamen Veranlagung verwendet wurde. D.h., die an zweiter Stelle genannte Person musste sich mit einem ständigen Wechsel der Steuernummer „herumschlagen“, während die erstgenannte Person fortlaufend dieselbe Steuernummer verwenden konnte.
Beispiel: Die Eheleute E und M lassen sich 2014 zusammen zur Einkommensteuer veranlagen, 2015 einzeln und 2016 wieder zusammen zur Einkommensteuer veranlagen, um Verluste optimal nutzen zu können. M als männlicher Steuerpflichtiger wird im Einkommensteuerverfahren an erster Stelle geführt, während E als weibliche Steuerpflichtige an zweiter Stelle geführt wird. 2014 war den Eheleuten die Steuernummer 123/4567 zugewiesen worden. Im Rahmen der Einzelveranlagung wurde E für 2015 die Steuernummer 123/6789 zugeordnet, M hingegen die bisher bei der Zusammenveranlagung verwendete Steuernummer 123/4567. Für den Veranlagungszeitraum 2016, indem sich die Eheleute zusammen veranlagen lassen, wurde dafür wieder den Eheleuten die Steuernummer 123/4567 zugeordnet. M musste, anders als die E, in den drei Veranlagungszeiträumen nicht zwischen verschiedenen Steuernummern unterscheiden, während E den drei verschiedenen Veranlagungszeiträumen unterschiedliche Steuernummern zuzuordnen hatte.
VZ | Von E zu verwaltende Steuernummern |
Die von M zu verwaltende Steuernummer |
2014 | 123/4567 | 123/4567 |
2015 | 123/6789 | |
2016 | 123/4567 |
Die Finanzverwaltung hat zumindest in diesem Punkt Besserung gelobt, und beschlossen, dass bei Einzelveranlagung beiden Eheleuten/eingetragenen Lebenspartnerschaften verschiedene Steuernummern zukünftig zuzuweisen sind. Eine gesetzliche Grundlage gibt es dazu allerdings nicht. Bleibt zu hoffen, dass sie dieses Vorhaben auch tatsächlich in die Praxis umsetzt.
Die an erster Stelle geführte Person ist im Steuerprogramm Elster (oder anderen an Elster angelehnten Steuerprogrammen) an der Stelle einzutragen, an der bei einer Einzelveranlagung die steuerpflichtige Person einzutragen ist. Fallen, etwa infolge dauernder Trennung oder Tod eines der Eheleute die Voraussetzungen für die Zusammenveranlagung weg, braucht die im Steuerverfahren an erster Stelle genannte Person, insbesondere der Ehemann bei verschiedengeschlechtlichen Ehen, lediglich die Daten der Ehefrau zu löschen. Ganz anders ist das bei der an zweiter Stelle genannten Person. Diese muss die Stammdaten komplett neu eingegeben, weil sie sich im Rahmen der Zusammenveranlagung nicht an der Stelle eintragen durfte, die bei Einzelveranlagung für die steuerpflichtige Person vorgesehen ist.
Auch hier wird der an zweiter Stelle im Steuerverfahren geführten Person ein erhöhter Erfüllungsaufwand gegenüber der an erster Stelle geführten Person zugemutet. Wird nach einer dauernden Trennung die Ehefrau einer verschiedengeschlechtlichen Ehe vom bisherigen Steuerbüro weiterberaten, müssen für diese die Stammdaten neu eingegeben werden; wird der Ehemann weiter beraten, ist dieser Aufwand nicht notwendig. Entsprechendes gilt bei Todesfällen: Verstirbt der Ehemann und die Ehefrau wird weiter beraten, müssen ihre Stammdaten in elster neu eingegeben werden. Weniger Aufwand ist es, wenn die Ehefrau verstirbt: Hier kann durch Datenübernahme auf die Daten des Vorjahres zurückgegriffen werden, die Daten der zwischenzeitlich verstorbenen Ehefrau sind lediglich zu löschen.
Die Ausführungen zeigen, dass die im Einkommensteuerverfahren an zweiter Stelle geführten Personen mit der Erfüllung ihrer steuerlichen Pflichten mehr Arbeit haben als die an erster Stelle genannten Personen. Bei verschiedengeschlechtlichen Ehen werden die Ehefrauen an zweiter Stelle geführt. Das hat zur Folge, dass der erhöhte Erfüllungsaufwand bei verschieden geschlechtlichen Eheleuten stets und ohne Ausnahme die Ehefrauen trifft. Wird die Ehefrau steuerlich vertreten, führt dies ggf. auch zu einem erhöhten Aufwand in der Steuerberatung und kann zu erhöhten Honoraren führen. Nach Art. 3 GG ist es der staatlichen Gewalt verboten, Menschen wegen des Geschlechts zu benachteiligen. Aus diesem Grunde verstößt das von der Finanzverwaltung vorgegebene Ordnungskriterium, bei verschieden geschlechtlichen Ehen die Frau ohne Ausnahme an zweiter Stelle zu führen, gegen das Grundrecht auf Gleichbehandlung nach Art. 3 GG. Auf den Umfang der Benachteiligung kommt es nicht an, entscheidend ist, dass eine Person wegen des Geschlechts Nachteilen ausgesetzt ist, denen sie nicht ausgesetzt wäre, wenn sie dem anderen Geschlecht angehören würde.
Ist es unumgänglich, dass bei zwei am Besteuerungsverfahren beteiligten Personen eine Person, etwa durch die Vergabe von einer zweiten Steuernummer, einem gegenüber der anderen Person erhöhten Erfüllungsaufwand oder finanziellen Aufwand auszusetzen ist, darf diese Person nicht durch das Geschlecht ermittelt werden. Hier müssen andere, geschlechtsunabhängige Kriterien herangezogen werden, um die Grenzen des Art. 3 GG einzuhalten. Wegen dieser Diskriminierung ist nunmehr eine Klage beim FG Köln eingereicht worden (Az. 2 K 1079/19).
Wünschenswert wäre es, wenn die Finanzverwaltung dieses Verfahren zum Anlass nehmen würde, endlich eine andere Regelung zu treffen, etwa, wie im einheitlichen und gesonderten Feststellungsverfahren oder Erbschafsteuerverfahren, die Reihenfolge von den Steuerpflichtigen selbst bestimmen zu lassen.
* Über die Autorin:
Susanne Christ ist Rechtsanwältin und Fachanwältin für Steuerrecht mit eigener Steuer- und Wirtschaftskanzlei in Köln. Sie ist langjährige Fachautorin der Haufe Mediengruppe und bei STB Web sowie Dozentin in den Bereichen Einkommen-, Umsatz- und Erbschaftssteuer. E-Mail: s.christ@netcologne.de
Hinweis: Beachten Sie bitte das Datum dieses Artikels. Er stammt vom 27.06.2019, sodass die Inhalte ggf. nicht mehr dem aktuellsten (Rechts-) Stand entsprechen.