08.02.2021 | Hessisches LAG
Ein Kinder-Zuschlag auf eine Abfindung darf nicht ausschließlich an den steuerlichen Kinderfreibetrag geknüpft werden, entschied das Hessische Landesarbeitsgericht.
Im verhandelten Fall ging es um einen Sozialplan, in dem für Eltern, die den Arbeitsplatz verloren, ein pauschaler Zuschlag auf die Abfindung wegen ihrer unterhaltsberechtigten Kinder vorgesehen war. Nach der Regelung sollten Arbeitnehmer*innen pro Kind eine um 5.000 Euro höhere Abfindung erhalten, wenn jenes auf der Lohnsteuerkarte eingetragen war.
Das Hessische Landesarbeitsgericht hat mit Urteil vom 28. Oktober 2020 (Az. 18 Sa 22/20) entschieden, dass die Sozialplan-Regelung unwirksam ist, weil sie Frauen mittelbar benachteilige. Nach der Regelung des Sozialplans sollte ausschließlich über den Freibetrag nachgewiesen werden können, dass eine Unterhaltspflicht für ein Kind bestand.
Damit waren Eltern mit der Lohnsteuerklasse V von einem Abfindungszuschlag generell ausgeschlossen. Die Lohnsteuerklasse V werde aber noch immer überwiegend von Frauen gewählt, deren Ehepartner einen höheren Arbeitsverdienst erzielt.
(Hess. LAG / STB Web)
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