16.04.2015 | FG Münster

Schadensersatzzahlung vom Steuerberater ist Betriebseinnahme beim Mandanten

Eine Schadensersatzzahlung des Steuerberaters zum Ausgleich von Bußgeldern an den Mandanten ist bei diesem als Betriebseinnahme zu erfassen ist, stellt das Finanzgericht Münster klar.

Eine GmbH, die im Fahrzeughandel tätig ist, musste Bußgelder bezahlen, weil sie mehrere Bilanzen nicht im Bundesanzeiger veröffentlicht hatte. Diese Bußgelder wurden ihr von ihrem Steuerberater erstattet. In ihren Körperschaftsteuererklärungen erfasste die GmbH die Bußgeldzahlungen als nicht abziehbare Betriebsausgaben. Korrespondierend hierzu gab sie auch die Schadensersatzzahlungen nicht als Betriebseinnahmen an. Das Finanzamt erfasste demgegenüber die Zahlungen als Einnahmen, weil es keine gesetzliche Ausschlussvorschrift gebe.

Keine Vorschrift für Erstattung von Geldbußen

Das Finanzgericht Münster wies die Klage mit Urteil vom 11.03.2015 (Az. 13 K 3129/13 K) ab. Da Kapitalgesellschaften steuerlich nicht über eine außerbetriebliche Sphäre verfügten, seien alle Geschäftsvorfälle als gewerbliche Einkünfte zu behandeln. Es existiere keine gesetzliche Vorschrift, nach der die Erstattung von Geldbußen nicht als Betriebseinnahmen zu erfassen sei. Ohne die Erfassung der Erstattung würde das Abzugsverbot im Ergebnis unterlaufen. Es handele sich auch nicht um eine Rückzahlung der Geldbuße, die nach dem Einkommensteuergesetz nicht als Ertrag zu erfassen wäre, da hierunter nur Rückzahlungen an den Gläubiger der Geldbuße fielen.

(FG Münster / STB Web)

Hinweis: Beachten Sie bitte das Datum dieses Artikels. Er stammt vom 16.04.2015, sodass die Inhalte ggf. nicht mehr dem aktuellsten (Rechts-) Stand entsprechen.