20.04.2014 | BFH-Urteil

Cum-ex-Geschäfte: Kein wirtschaftliches Eigentum des Anteilserwerbers

Der BFH hat über die vieldiskutierte Rechtsfrage der "Cum-ex-Geschäfte" entschieden, einem Aktienhandel mit und ohne Dividendenberechtigung rund um einen Dividendenstichtag, der die Gefahr einer doppelten bzw. mehrfachen Anrechnung von Kapitalertragsteuer birgt.

In dem entschiedenen Fall ging es um einen Erwerb von Aktien eines börsennotierten inländischen Unternehmens mit ("cum") Dividendenanspruch von einem ausländischen Broker im außerbörslichen Handel. Eine Lieferung der Aktien erfolgte erst nach dem Dividendenstichtag ohne ("ex") Dividendenanspruch. Grund für die Lieferung ohne Dividende war der Umstand, dass die Beteiligungsgesellschaft zwischenzeitlich die Ausschüttung ihrer Gewinne beschlossen hatte, die Dividende aber noch nicht dem Erwerber, sondern dem bisherigen rechtlichen Anteilseigner zuzurechnen war. Der Erwerber erhielt deswegen vom Verkäufer als Ersatz für die entgangene Dividende einen Geldausgleich. Schließlich verkaufte er die Aktien ohne Dividende zurück.

Problemfall Kapitalertragsteuer

Dem bisherigen Rechtsinhaber als Dividendenempfänger ebenso wie dem Erwerber als Empfänger der Ausgleichszahlung wurde der Einbehalt von Kapitalertragsteuer durch die depotverwaltenden Kreditinstitute bescheinigt. Ist der Erwerber wirtschaftlicher Eigentümer der Aktien, steht womöglich auch ihm - neben dem rechtlichen Eigentümer - gegenüber der Finanzbehörde der Anspruch auf Anrechnung oder Erstattung der Kapitalertragsteuer zu.

BFH schafft klare Richtlinien

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit Urteil vom 16.04.2014 (Az. I R 2/12) ein derartiges wirtschaftliches Eigentum des Erwerbers nun für den Fall verneint, dass auf der Grundlage des konzeptionellen und standardisierten Vertragsgeflechts eines Kreditinstituts

  1. das Kreditinstitut den Anteilserwerb fremdfinanziert,

  2. der Erwerber die Aktien unmittelbar nach Erwerb dem Kreditinstitut im Wege einer sog. Wertpapierleihe bis zum Rückverkauf weiterreicht und

  3. er das Marktpreisrisiko der Aktien im Rahmen eines sog. Total Return Swap-Geschäfts auf das Kreditinstitut überträgt.

Dann ist der Erwerber nicht in der Lage - wie aber für die Annahme wirtschaftlichen Eigentums erforderlich - den rechtlichen Eigentümer aus seiner Stellung zu verdrängen. Infolgedessen erzielt er aus den Aktien keine Kapitaleinkünfte. Damit fehlt es aber an einer Grundlage für einen Anspruch auf Erstattung oder Anrechnung von Kapitalertragsteuer. Der BFH hat die Sache auf dieser Basis an die Vorinstanz zurückverwiesen, das aber nur, weil noch Ungewissheiten über die Höhe der festzusetzenden Körperschaftsteuer bestanden.

(BFH / STB Web)

Hinweis: Beachten Sie bitte das Datum dieses Artikels. Er stammt vom 20.04.2014, sodass die Inhalte ggf. nicht mehr dem aktuellsten (Rechts-) Stand entsprechen.