16.03.2022 | BFH

Cum-Ex-Geschäfte auch steuerrechtlich unzulässig

Mit seinem Urteil erteilt der BFH dem Geschäftskonzept eine Absage, das Unsicherheiten bei der eindeutigen wirtschaftlichen Zuordnung von Aktien nutzen wollte.

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Ausländische Kapitalanleger haben bei Cum-Ex-Aktiengeschäften keinen Anspruch auf Steuerrückzahlungen, entschied der BFH mit Urteil vom 02.02.2022 (Az. I R 22/20): Die Stellung als wirtschaftlicher Eigentümer einer Aktie könne nur einnehmen, wer den Aktieninhaber zugleich von den wesentlichen Rechten ausschließe, hieß es zur Begründung.

Diese Position gegenüber dem Aktieninhaber könne allein durch eine rechtlich gesicherte Erwerbsaussicht und einen wirtschaftlichen Dividendenbezug nicht vermittelt werden, ebenfalls nicht durch Teilnahme an einer Gesamtvertragskonzeption, die geradezu ausschließe, dass diese Person die wesentlichen Rechte der Aktieninhaberschaft einnehmen und das finanzielle Risiko der Transaktionen tragen solle.

Das Urteil des BFH berücksichtigt spätere gesetzliche Änderungen nicht, da diese im Streitjahr noch nicht galten. Der Bundesgerichtshof hat für ähnlich gelagerte Strukturen auf eine strafbare Steuerhinterziehung erkannt.

(BFH / STB Web)

Hinweis: Beachten Sie bitte das Datum dieses Artikels. Er stammt vom 16.03.2022, sodass die Inhalte ggf. nicht mehr dem aktuellsten (Rechts-) Stand entsprechen.