24.11.2022 | FG Köln
Die Besteuerung von fiktiven Veräußerungsgewinnen nach dem Investmentsteuerreformgesetz ist zulässig, meint das Finanzgericht Köln.
Die nach dem Investmentsteuergesetz ab 2018 durchgeführte Besteuerung ist auch dann rechtmäßig, wenn ein Veräußerungsgewinn bei wirtschaftlicher Betrachtung überproportional mit Einkommensteuer belastet oder ein entstandener Veräußerungsverlust wie ein Gewinn besteuert werde. Das entschied das Finanzgericht Köln mit Urteil vom 8.9.2022 (Az. 15 K 2594/20).
Geklagt hatte ein Investor, dessen Bank fiktive Anschaffungskosten sowie einen steuerlich anzusetzenden Verlust von 3.845 Euro bescheinigt hatte. Zugleich wies die Erträgnisaufstellung einen sogenannten fiktiven Veräußerungsgewinn zum 31.12.2017 in Höhe von 6.090 Euro aus. Das Finanzamt belastete im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung den Saldo von 2.245 Euro mit Steuern von insgesamt 592 Euro.
Zu Recht entschied das FG Köln und führte zur Begründung aus, dass der Gesetzgeber mit dem Investmentsteuerreformgesetz einen Systemwechsel in der Fondsbesteuerung vollzogen und die Investmentbesteuerung ab dem Jahr 2018 grundlegend neu konzipiert habe. Zugleich seien Übergangsregelungen für nach alter Rechtslage angeschaffte Fondsanteile geschaffen worden. Übergangseffekte seien zwangsläufige Folge des gewählten Übergangsmodells, die insbesondere durch die gesetzgeberisch verfolgten Besteuerungs- und Vereinfachungszwecke gerechtfertigt seien.
(FG Köln / STB Web)
Hinweis: Beachten Sie bitte das Datum dieses Artikels. Er stammt vom 24.11.2022, sodass die Inhalte ggf. nicht mehr dem aktuellsten (Rechts-) Stand entsprechen.