09.12.2013 | FG-Urteil

Deutsche Piloten einer irischen Fluggesellschaft fliegen noch steuerfrei

Dank des Rückwirkungsverbots kann der Arbeitslohn eines Piloten, der in Deutschland wohnt und für eine irische Fluggesellschaft international fliegt, nicht in Deutschland besteuert werden.

Die Finanzverwaltung hatte den von Irland nicht besteuerten Arbeitslohn eines Piloten bei der Steuerfestsetzung 2009 der Besteuerung unterworfen. Der Pilot wehrte sich dagegen. Nach dem deutsch-irischen Doppelbesteuerungsabkommen hat Irland das Besteuerungsrecht. Wenn ein Pilot jedoch in Irland nicht unbeschränkt steuerpflichtig ist, verzichtet Irland auf sein Besteuerungsrecht. Der BFH hatte die Steuerfreiheit dieser Einnahmen bestätigt (STB Web berichtete). Als Reaktion hierauf hat der Gesetzgeber am 26.06.2013 den § 50d Abs. 9 Satz 3 EStG eingeführt. Mit dieser Vorschrift will er rückwirkend in allen noch offenen Fällen Deutschland die Besteuerung ermöglichen.

Gericht bestätigt Rückwirkungsverbot

Das Finanzgericht Köln entschied in dem Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes jedoch mit seinen Beschluss vom 18.10.2013 (Az. 1 V 1635/13), dass der Arbeitslohn eines in Deutschland wohnenden Piloten einer irischen Fluggesellschaft auch dann in Deutschland für das Jahr 2009 steuerfrei bleibt, wenn Irland auf sein Besteuerungsrecht verzichtet hat. Diese Besteuerungslücke konnte der Gesetzgeber durch den Mitte 2013 eingeführten § 50d Absatz 9 Satz 3 Einkommensteuergesetz nicht rückwirkend schließen. Die Vorschrift ist wegen des Rückwirkungsverbots in diesem Fall nicht anwendbar.

(FG Köln / STB Web)



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