16.12.2020 | FG Baden-Württemberg

Lebensmittelpunkt entscheidet über Schenkungsteuer

Hat ein Schenkender Wohnsitze in unterschiedlichen Ländern, kommt es für die Bemessung der Schenkungsteuer auf seinen Lebensmittelpunkt an – auch dann, wenn ein Land keine Schenkungsteuer hat.

Otto-Schmidt-Verlag

Geklagt hatten drei Geschwister, die von ihrem Vater Anteile an einer schwedischen Aktiengesellschaft geschenkt bekommen hatten. Der Schenker hatte zu dieser Zeit seinen Lebensmittelpunkt in Schweden; die Beschenkten waren nicht im Inland ansässig. Dennoch setzte das Finanzamt gegen alle drei Beschenkten Schenkungsteuer fest. Der Vater habe einen Wohnsitz im Inland und mit der Abschaffung der Schenkungsteuer in Schweden zu Beginn des Jahres 2005 stehe Deutschland das Besteuerungsrecht zu.

Es gilt das DBA

Das sah das Finanzgericht Baden-Württemberg mit Urteilen vom 5. August 2020 (Az. 7 K 2777/18, 7 K 2778/18 und 7 K 2779/18) anders und hob die Schenkungsteuerbescheide jeweils auf. Der Schenker habe zum Zeitpunkt der Schenkung seinen Lebensmittelpunkt in Schweden gehabt. Es komme nicht darauf an, ob der andere Vertragsstaat eines DBA Schenkungsteuer festsetze. Dies gelte auch dann, wenn dadurch die Schenkung – wie in den Streitfällen – unversteuert bleibt. Jedem Vertragsstaat stehe es frei, ob und wie er von seinem Besteuerungsrecht Gebrauch macht.

Das Finanzamt legte Revision ein, die beim Bundesfinanzhof (Az. II R 28/20, II R 29/20 und II R 27/20) anhängig ist.

(FG Ba-Wü / STB Web)

Hinweis: Beachten Sie bitte das Datum dieses Artikels. Er stammt vom 16.12.2020, sodass die Inhalte ggf. nicht mehr dem aktuellsten (Rechts-) Stand entsprechen.