22.03.2011 | Urteile

BGH zur Haftung von Treugebern einer Kommanditgesellschaft

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat entschieden, dass der Insolvenzverwalter eines insolventen Immobilienfonds in der Form einer Kommanditgesellschaft von Anlegern des Fonds aus abgetretenem Recht der Treuhandkommanditistin Rückzahlung von Ausschüttungen verlangen kann, soweit dadurch die Einlagen der Anleger zurückgewährt wurden.

Die Anleger hatten sich über eine Treuhandkommanditistin an einem Fonds beteiligt und erhielten jährliche Ausschüttungen in Höhe von ca. 5 Prozent ihrer über die Treuhänderin geleisteten Einlagen. In den acht Verfahren, in denen der BGH aktuell seine Urteile verkündet hat, waren die Klagen, mit denen der Insolvenzverwalter von den Anlegern Rückzahlung der Ausschüttungen verlangt hat, von einzelnen Land- und Oberlandesgerichten abgewiesen worden, bei anderen hatten sie (teilweise) Erfolg.

Der BGH hat die Klagen überwiegend für begründet erachtet. Im Fall eines Fonds der von Anfang an Verluste erwirtschaftet hatte, hat der BGH den Klägern Anspruch auf Rückzahlung sämtlicher Ausschüttungen zuerkannt. Im Falle eines anderen Fonds, der dagegen in den Anfangsjahren Gewinne erwirtschaftet hatte, müssen die Ausschüttungen nicht vollständig zurückbezahlt werden.

Der BGH hat die Ansicht bestätigt, dass die gesetzliche Haftung des Kommanditisten für Schulden der Gesellschaft in Höhe seiner Einlage unmittelbar nur die Treuhänderin trifft. Diese kann jedoch verlangen, dass die Anleger sie von ihrer Haftung freistellen. Aufgrund der an den Insolvenzverwalter abgetretenen Freistellungsansprüche der Treuhandkommanditistin sind die Anleger diesem zur Zahlung in Höhe der Ausschüttungen verpflichtet, soweit diese zur Rückgewähr der Kommanditeinlagen geführt haben. Die Abtretung verstößt weder gegen ein gesetzliches noch gegen ein vertragliches Abtretungsverbot. Den von den Anlegern erhobenen Einwand der Verjährung sowie die Aufrechnung mit Schadensersatzansprüchen hat der BGH für nicht durchgreifend erachtet.

Urteile vom 22. März 2011 (Az. II ZR 224/08, II ZR 271/08, II ZR 100/09, II ZR 174/09, II ZR 215/09, II ZR 216/09, II ZR 217/09, II ZR 218/09)


(BGH / STB Web)



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