26.08.2021 | Fachartikel
Von Thomas Uppenbrink, Insolvenzverwalter und Sanierungsberater
Während Startups regelmäßig auf die Gesellschaftsform der Kleinen AG gehen, ist diese Gesellschaftsform bei bereits bestehenden kleinen und mittelständigen Unternehmen immer noch wenig präsent. Dabei bietet die Kleine AG interessante Vorteile, etwa bei der Kapitalbeschaffung, bei Nachfolgeregelungen und für Mitarbeiterbeteiligungen.
Die Möglichkeiten der Kapitalbeschaffung zur Expansion ist für Unternehmen regelmäßig ein zentrales Thema, insbesondere möchten viele Unternehmen bankenunabhängiger werden. Hier bietet die Kleine AG eine Rechtsform, mit der über den nichtorganisierten Kapitalmarkt individuell Eigenkapital beschafft und/oder entsprechend erhöht werden kann. Die Aktionäre können bei dieser Firmenform dann auch institutionelle Investoren sein, die möglicherweise eine höhere Sachkompetenz haben und im Rahmen ihrer Möglichkeiten mit dem Vorstand (Geschäftsleitung der Kleinen AG) Strategien und Entwicklungen siinnvoll mitbestimmen.
Die Gründung einer Kleinen AG beziehungsweise die Umgründung einer GmbH in eine Kleine AG und deren Verwaltung ist vom Handling her ähnlich wie die Gründung einer klassischen GmbH. Die maßgeblichen Vorschriften hierzu sind im Umwandlungsrecht in den §§ 238 ff. UmwG zusammengefasst. So haftet die AG bei Verbindlichkeiten nur mit dem Aktionärsvermögen (Gesellschaftsvermögen). Gerade für bestehende Familien-GmbHs ermöglicht die strikte Trennung von Anteilseignern (Aktionären) und Geschäftsleitung (Vorstand) und den Kontrollorganen (Aufsichtsrat) eine höchst professionelle Unternehmensführung.
Zur Gründung halten natürliche Personen eine Gründungsversammlung ab und beschließen darin die vorab entwickelte Satzung. Darin sind – wie auch bei einem GmbH-Gesellschaftervertrag – die gründenden Personen, der Betrag des Grundkapitals, der Sitz der Gesellschaft, der Gegenstand des Unternehmens, die Nennbeträge der Aktien und die Art der Rechnungslegung festzulegen. Bei der Wandlung einer GmbH in eine AG ist die Gesellschaft (und auch das entsprechende Anlagevermögen nach Fortführungswerten) zu bewerten, da sich dann der Firmenwert auf den Ausgabewert der Aktien verteilt. Die Satzung muss von einem Notar/einer Notarin in der üblichen Form notariell beurkundet werden.
Bei einer Neugründung hat das Grundkapital von mindestens 50.000 Euro auf einem Konto der Kleinen AG zur Verfügung zu stehen. Bei der Wandlung von einer GmbH zur Kleinen AG sind andere Voraussetzungen zu erfüllen, so zum Beispiel der Nachweis des bisherigen Stammkapitals, eine mögliche Stammkapitalerhöhung und/oder Eigenkapital beziehungsweise Wandlung von Kapitalrücklagen in Eigenkapital und sonstige betriebliche Besitztümer, die vorab zu prüfen und gegebenenfalls einzubringen sind.
Im vorletzten Schritt muss der Aufsichtsrat (bestehend aus mindestens drei Mitgliedern), der üblicherweise von den Gründer*innen bestimmt wird, den Vorstand bestellen. Auch hierüber hat eine notarielle Beurkundung zu erfolgen. Wichtig zu wissen ist, dass ein Vorstand gleichzeitig Aktionär sein kann, nicht jedoch Vorstand und Aufsichtsratsmitglied zugleich. Auch können die Aufsichtsratsmitglieder selbstverständlich aus dem Kreis der Aktionär*innen gewählt werden.
Die Gründer*innen ("Umgründer") erstellen einen Gründungsbericht, den jedes Gründungsmitglied persönlich unterschreiben muss. Alle nötigen Schritte sollten mit auf Gesellschaftsrecht spezialisierte Jurist*innen erarbeitet und abgestimmt werden. Am Ende müssen alle gesellschaftsrechtlichen Änderungen bei einem Notar/einer Notarin durchgeführt werden, der/die den Umwandlungsbeschluss, Protokolle der Aufsichtsratssitzung und Hauptversammlung, den Gründungsbericht sowie den Prüfbericht von Vorstand und Aufsichtsrat beim Registergericht einreicht und die Eintragung in das Handelsregister beantragt. Mit Eintragung ist die neue Kleine AG dann offiziell gegründet.
Die Möglichkeit der Wandlung von einer (mittelgroßen) GmbH in eine Kleine AG ist unproblematisch, wenn vor der (Um-) Gründung der Kleinen AG, eine sehr sorgfältige Prüfung aller Werte der GmbH (Ertragswert/Substanzwert), die sich später im Ausgabewert der einzelnen Aktien wiederfinden werden, durchgeführt wurde. Dazu ist es unbedingt notwendig, dass Anlage- und Umlaufvermögen der Gesellschaft nebst den sonst noch bewertungsrelevanten Teilen so bewertet werden, dass ein realistischer und von möglichen Kapitalgebern (Anteilseigner über Aktien) ein annehmbarer (fairer) Wert ermittelt wird. Sollte sich also eine (mittelgroße) GmbH in eine Kleine AG umwandeln, so muss auch hierfür grundsätzlich vorab ein entsprechender Gesellschafterbeschluss herbeigeführt werden. Bei der Bewertung ist im Übrigen auch darauf zu achten, dass das Anlagevermögen im Rahmen einer Inventarisierung dann nach Fortführungswerten berechnet wird.
Nach Bewertung des Unternehmens sollte den Gesellschafter*innen der Gegenstand der Beschlussfassung rechtzeitig mit der Einberufung der Gesellschaftsversammlung schriftlich angekündigt werden. Von der Geschäftsleitung ist der Umwandlungsbericht beizufügen. Dazu haben die Geschäftsführer*innen, auch unter Einbringung der Unternehmensbewertung, einen ausführlichen schriftlichen Bericht zu erstellen, in dem der Formwechsel und insbesondere die künftige Beteiligung und Anteilsinhaber der neuen Gesellschaft, rechtlich und wirtschaftlich, erläutert und begründet werden; dies ist dann der sogenannte Umwandlungsbericht. Der Umwandlungsbericht sollte bereits den Entwurf des Umwandlungsbeschlusses beinhalten.
Sollte bei der Wandlung von einer (mittelgroßen) GmbH zu einer Kleinen AG GmbH-Gesellschafter*innen aussteigen wollen, so muss hier natürlich auch ein entsprechendes Abfindungsangebot vorgelegt werden. Der Entwurf des Umwandlungsbeschlusses ist spätestens einen Monat vor dem Tag der Gesellschafterversammlung, die über den Formwechsel beschließen soll, auch dem zuständigen Betriebsrat (sofern es einen gibt) des bisherigen Unternehmens zuzuleiten. In der Gesellschafterversammlung der GmbH ist dann der Umwandlungsbericht vorzulegen.
Parallel zu den juristischen und rechtlichen Maßnahmen zur Umwandlung einer (mittelgroßen) GmbH in eine Kleine AG sollte nach Bewertung des Unternehmens nunmehr auch eine angepasste Unternehmensstrategie im Rahmen der Gesellschaftsänderung bearbeitet und publiziert werden. Es ist dabei zu bedenken, dass Behörden, Dienstleister, Finanzamt und institutionellen Stellen, die für das Unternehmen relevant sind, im Vorfeld informiert werden sollten. Die Kommunikationsstrategie ist im besten Fall in Abstimmung mit dem Notar/der Notarin und der Eintragung ins Handelsregister zu synchronisieren.
Bei der Wandlung sollte grundsätzlich auch vorab schon über den Namen der neuen Gesellschaft Klarheit herrschen. Das „neue“ Unternehmen kann die bisher geführte Firmierung beibehalten, wobei natürlich die Rechtsformbezeichnung GmbH durch AG ausgetauscht wird.
Die AG kann sogar den alten Namen einer natürlichen Person weiter verwenden, jedoch muss dieser Name bei Ausscheiden dieser Person durch eine ausdrückliche Genehmigung verbrieft sein, sonst muss sich die AG von vornherein für eine andere Firmierung entscheiden. Gegebenenfalls sollte überlegt werden, ob nicht im Rahmen der Umgründung von (mittelgroßer) GmbH in Kleine AG, der Firmenname oder das Firmenlogo durch Eintragung beim Bundespatentamt geschützt werden soll.
Über den Autor:
Thomas Uppenbrink ist Insolvenzverwalter und Sanierungsberater. Er ist geschäftsführender Gesellschafter der Thomas Uppenbrink & Collegen GmbH in Hagen (www.uppenbrink.de) und außerdem Inhaber der Autax-Consilium – Weiterbildung für Steuerberater und Wirtschaftsprüfer. E-Mail: info@uppenbrink.de.
Hinweis: Beachten Sie bitte das Datum dieses Artikels. Er stammt vom 26.08.2021, sodass die Inhalte ggf. nicht mehr dem aktuellsten (Rechts-) Stand entsprechen.