28.02.2024 | Bundesfinanzhof

Berliner Testament mit betagtem Vermächtnis

Der Bundesfinanzhof hat zur Besteuerung eines betagten Vermächtnisses in einem Berliner Testament entschieden. Darin wurde die sogenannte Jastrowsche Klausel verwendet.

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(Foto: © iStock.com/djedzura)

Setzen Ehegatten in einem Berliner Testament ein erst später fälliges Vermächtnis für die Kinder aus, die beim Tod des Erstverstorbenen ihren Pflichtteil nicht fordern (Jastrowsche Klausel), kann der überlebende Ehegatte als Erbe des erstversterbenden Ehegatten die Vermächtnisverbindlichkeit nicht als Nachlassverbindlichkeit in Abzug bringen, da das Vermächtnis noch nicht fällig ist.

Vielmehr hat das berechtigte Kind den Erwerb des betagten Vermächtnisses bei dem Tod des länger lebenden Ehegatten zu versteuern. Ist das Kind dann auch Schlusserbe geworden, kann es bei der Ermittlung des steuerpflichtigen Erwerbs von dem überlebenden Ehegatten die dann fällig gewordene Vermächtnisverbindlichkeit als Nachlassverbindlichkeit in Abzug bringen.

Dies hat der Bundesfinanzhof (BFH) durch Urteil vom 11.10.2023 (Az. II R 34/20) entschieden.

Mit einer solchen Regelung möchte man den überlebenden Ehegatten mit ausreichend Liquidität ausstatten. Das Vermächtnis fällt zwar bei Tod des Erstverstorbenen an, wird aber erst bei Tod des länger lebenden Ehegatten fällig.

Dass bezüglich des betagten Vermächtnisses im Ergebnis zweimal Erbschaftsteuer entsteht – im Streitfall einmal (ohne Abzugsmöglichkeit als Nachlassverbindlichkeit) bei der Mutter nach dem Tod des Vaters und ein weiteres Mal bei der Tochter nach dem Tod der Mutter – sei für die Steuerpflichtigen zwar ungünstig, so der BFH, aus rechtlicher Sicht aber nicht zu beanstanden.

(BFH / STB Web)

Hinweis: Beachten Sie bitte das Datum dieses Artikels. Er stammt vom 28.02.2024, sodass die Inhalte ggf. nicht mehr dem aktuellsten (Rechts-) Stand entsprechen.