27.07.2023 | Niedersächsisches FG

Zum Erbfallkostenpauschbetrag bei Vermächtnis

Der Erbfallkostenpauschbetrag kann von Vermächtnisnehmern auch dann in Anspruch genommen werden, wenn sie nicht durch Auflage des Erblassers mit Kosten belastet sind - allerdings nicht in voller Höhe, sondern anteilig. Das geht aus einer Entscheidung des Niedersächsischen Finanzgerichts hervor.

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Streitig war die Berücksichtigung pauschaler Erbfallkosten. Danach sind nach § 10 Abs. 5 Nr. 3 Satz 2 vom steuerpflichtigen Erwerb als Nachlassverbindlichkeiten für Beerdigungskosten und Grabpflege pauschal 10.300 Euro ohne Nachweis abzugsfähig.

2019 verstarb die in Großbritannien lebende Tante der Klägerin. Erbe wurde ihr Bruder. Der Nachlass hatte vor Abzug von Kosten insgesamt einen Wert von rund 250.000 Britische Pfund (GBP). Die Klägerin erhielt aufgrund einer testamentarischen Verfügung der Erblasserin hieraus umgerechnet 58.000 Euro. Gegenüber dem Finanzamt erklärte sie, die Beerdigungskosten seien, soweit es ihr bekannt sei, vom Nachlass abgezogen worden. Sie selbst habe Aufwendungen in Höhe von 13,20 EUR getragen. Dazu legte sie Belege vor und beantragte des Weiteren den Abzug des vollen Pauschbetrages in Höhe von 10.300 EUR, den das Finanzamt ablehnte.

Nach Auffassung des Niedersächsischen FG steht der Klägerin ein Erbfallkostenpauschbetrag zu. Es komme nicht darauf an, ob die Klägerin Erbin oder Vermächtnisnehmerin sei. Allerdings stehe ihr der Pauschbetrag nicht in voller Höhe zu, sondern anteilig in der quotalen Höhe ihres Vermächtnisses zur gesamten Erbmasse. Den zu berücksichtigenden Erbfallkostenpauschbetrag ermittelte das FG mit 2.080 EUR. Neben dem Erbfallkostenpauschbetrag könne die Klägerin allerdings nicht auch noch die ihr tatsächlich entstandenen Kosten in Abzug bringen, so der Gerichtsbescheid vom 28.6.2023 (Az. 3 K 169/21).

(NFG / STB Web)

Hinweis: Beachten Sie bitte das Datum dieses Artikels. Er stammt vom 27.07.2023, sodass die Inhalte ggf. nicht mehr dem aktuellsten (Rechts-) Stand entsprechen.