29.12.2023 | OLG Frankfurt a. M.
Ein Testamentsvollstrecker begeht keine grobe Pflichtverletzung, sofern er die Eheringe und eine Kette der Erblasserin auf deren Wunsch ihr mit ins Grab legt, auch wenn er dadurch einem angeordneten Vermächtnis teilweise nicht nachkommen kann.
Der Testamentsvollstrecker legte der Erblasserin – seiner Behauptung zufolge auf deren Wunsch - die Eheringe der Erblasserin und ihres Ehemannes an einer Goldkette mit ins Grab. Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main hat die Beschwerde einer Tochter der Erblasserin entsprechend zurückgewiesen. Zu Recht habe das Amtsgericht eine als grob zu wertende Pflichtverletzung des Testamentsvollstreckers verneint. Die erbenden Kinder konnten bereits nicht nachweisen, dass die Grabbeilage nicht auf Wunsch der Erblasserin erfolgt sei.
Wie das Gericht in seinem Beschluss vom 19.12.2023 (Az. 21 W 120/23) ausführt, ist die Erblasserin nicht gehindert gewesen, noch zu ihren Lebzeiten einer Vertrauensperson den rechtsverbindlichen Auftrag zu erteilen, die Goldkette nebst den Eheringen nach ihrem Tod als Grabbeigabe zu verwenden. Dieser insoweit als gegeben zu unterstellende geäußerte Wunsch der Erblasserin sei als – wirksamer - Auftrag zu deren Lebzeiten an den Testamentsvollstrecker zu verstehen. Diesen Auftrag hätten allenfalls alle drei Erben widerrufen können. Dies sei nicht erfolgt.
Die aus dem Vermächtnis einerseits und dem Auftrag der Erblasserin andererseits resultierende Pflichtenkollision habe der Testamentsvollstrecker zugunsten einer Grabbeigabe entscheiden können, ohne dass dies als objektiv pflichtwidriger Verstoß gegen die Pflichten als Testamentsvollstrecker zu werten ist. Darüber hinaus sei selbst eine unterstellte Pflichtverletzung des Testamentsvollstreckers jedenfalls nicht schwerwiegend.
(OLG Ffm / STB Web)
Hinweis: Beachten Sie bitte das Datum dieses Artikels. Er stammt vom 29.12.2023, sodass die Inhalte ggf. nicht mehr dem aktuellsten (Rechts-) Stand entsprechen.