28.09.2023 | Fachartikel

Fälligkeit und Stundung von Forderungen – Dauerbrenner bei den Überbrückungshilfen

Otto-Schmidt-Verlag

Von RA Dennis Hillemann, Fachanwalt für Verwaltungsrecht und RAin Tanja Ehls

Im Rahmen der Schlussabrechnungen der Überbrückungshilfen wird ein altbekanntes Thema wieder virulent: Die zeitliche Zuordnung von Fixkostenpositionen. Die Praxis hierzu ist oft sehr unübersichtlich aufgrund gänzlich unterschiedlicher Auslegungen der FAQ durch die Bewilligungsstellen, auf die dieser Beitrag detailliert eingeht. Für prüfende Dritte erfolgt noch ein Hinweis zum Umgang mit ihren eigenen Kosten. Zuletzt werden einige Tipps für prüfende Dritte gegeben, wie bestmöglich mit der Thematik umgegangen werden kann.

RA Dennis Hillemann
Foto: RA Dennis Hillemann
RAin Tanja Ehls
Foto: RAin Tanja Ehls

Bei den Überbrückungshilfe-Programmen handelt es sich (weit überwiegend) um Fixkostenerstattungsprogramme. Entscheidend für die Förderfähigkeit von betrieblichen Fixkosten ist deren zeitliche Zuordnung in den Förderzeitraum. Obwohl diese Frage in den FAQ und den Vollzugshinweisen "eigentlich" eindeutig geregelt ist, bestehen doch erhebliche Unsicherheiten in der Praxis. Diese Rechtsunsicherheiten gehen auf gänzlich unterschiedliche Auslegungen der FAQ durch die Bewilligungsstellen zurück. Neben den Auslegungen der Bewilligungsstellen wird auch darauf eingegangen, wie die Steuerberaterkammern versuchen, ihren Mitgliedern den Umgang mit der Thematik zu vereinfachen. Wie zu zeigen sein wird, ist ein bundesweiter Flickenteppich an Regelungen in diesem Punkt besonders schädlich.

Ausgangslage nach den FAQ zu den Überbrückungshilfe-Programmen

Die FAQ zu den einzelnen Überbrückungshilfe-Programmen regeln explizit, welche Anforderungen an die zeitlichen Umstände einer Fixkostenposition gestellt werden. Weiterhin sind nach Ziffer 2.4 der FAQ ausschließlich solche Posten betrieblicher Fixkosten förderfähig, die im Förderzeitraum "anfallen". Ob sie im Förderzeitraum anfallen, soll sich nach ihrer vertraglichen Fälligkeit richten.

Für die Überbrückungshilfen-Programme II bis IV ergänzt ein zweiter Absatz in Ziffer 2.4, dass es für die vertragliche Fälligkeit ausschließlich auf den Zeitpunkt ankommen soll, der sich aus der ersten Rechnungsstellung ergibt. Weitere Zahlungsaufforderungen und insbesondere der Zeitpunkt der tatsächlichen Zahlung sollen hingegen außer Betracht bleiben.

Nahezu wortgleich findet sich der Hinweis auf die vertragliche Fälligkeit und den Zeitpunkt der ersten Rechnungsstellung auch in den Vollzugshinweisen der Bundesregierung (jeweils unter "Definitionen" Absatz 8) sowie in den Förderrichtlinien der Bundesländer.

Bestimmung des Zeitpunkts der Fälligkeit

Zur weiteren Bestimmung des Zeitpunkts der Fälligkeit müssen also allgemeine zivilrechtliche Grundsätze herangezogen werden. Fälligkeit ist der Zeitpunkt, ab dem der Schuldner zur Erbringung seiner Leistung (hier: zur Zahlung) verpflichtet ist. Nach § 271 BGB ist die Leistung ohne anderweitige Vereinbarung sofort (also mit Erhalt der Rechnung) fällig. Solche anderweitigen Vereinbarungen sind aber ohne weiteres möglich. In der Praxis handelt es sich hier meist um Zahlungsziele. Dabei ist zu beachten, dass Fälligkeit erst mit dem Ablauf des letzten Tags des Zahlungsziels einsetzt.

Im Ergebnis kommt es also nach Auswertung der FAQ und der zivilrechtlichen Grundlagen stets auf den Einzelfall an: Im Grundsatz gilt der Zeitpunkt der ersten Rechnungsstellung – es sei denn, es wurde etwas anderes vereinbart, zum Beispiel durch Angabe eines Zahlungsziels. Dieses Ergebnis bestätigt auch die ab dem Überbrückungshilfe-Programm II eingeführte FAQ-Ziffer 2.6 (2.10 bei ÜBH III bis IV): "Bei einer Rechnungsstellung ohne Zahlungsziel gelten die Fixkosten mit dem Erhalt der Rechnung als fällig."

Sonderfall Stundung

Komplizierter ist die Lage, wenn Forderungen gestundet wurden. Für den Begriff der Stundung sind erneut zunächst zivilrechtliche Grundlagen heranzuziehen: Die Stundung verschiebt den Zeitpunkt der Fälligkeit auf einen späteren Zeitpunkt.

Dabei ist allerdings darauf zu achten, dass wirklich eine rechtlich bindende Vereinbarung über die Verschiebung der Fälligkeit besteht. Nur dann kann von einer Stundung gesprochen werden. Erfolgt keine rechtlich bindende Einigung zwischen Gläubiger und Schuldner über die Verschiebung der Fälligkeit, liegt eher ein "faktisches Stillhalteabkommen" vor. Ein solches birgt nicht nur die Gefahr, dass der Gläubiger sich nach freier Entscheidung zu einer Durchsetzung der Forderung entschließt. Es hat darüber hinaus auch keinen Einfluss auf die Fälligkeit, die in den FAQ als zentrales Kriterium zur zeitlichen Ansetzung der Fixkostenpositionen genannt wird.

Das Thema "Stundung" wird auch von den FAQ behandelt. Hier sind zwei potenziell problematische Konstellationen denkbar:

  • Konstellation 1: Die Zahlung war im Förderzeitraum erstmals fällig, ist nun aber gestundet.
  • Konstellation 2: Die Zahlung war ursprünglich nicht im Förderzeitraum fällig, ist es aber nun durch eine Stundung.

Die bereits erwähnte Ziffer 2.6 bzw. 2.10 der FAQ erklärt: "Betriebliche Fixkosten, [die] im Förderzeitraum zur Zahlung fällig sind, dürfen vollständig angesetzt werden (auch bei Stundung). Zahlungen, die coronabedingt gestundet wurden und nun im Förderzeitraum fällig sind, dürfen angesetzt werden, falls sie nicht bereits im Rahmen anderer Zuschüsse erstattet wurden […]."

Der erste Satz dieser Passage behandelt Konstellation 1. Hier besteht kein Problem: Die nachträgliche Stundung ändert nichts daran, dass die Zahlung nach der maßgeblichen ersten Rechnungsstellung im Förderzeitraum fällig war. Insofern bleibt es beim oben bereits herausgearbeiteten Grundsatz.

Der darauffolgende Satz behandelt Konstellation 2. Hier wäre die Forderung nach dem Grundsatz der Fälligkeit nach der ersten Rechnungsstellung nicht im Förderzeitraum anzusetzen, durch die Stundung ergibt sich aber eine Fälligkeit im maßgeblichen Förderzeitraum. Dann eröffnet Ziffer 2.6 bzw. 2.10 der FAQ die Möglichkeit, den Posten dennoch in diesem Förderzeitraum anzusetzen.

Voraussetzung für diese Möglichkeit ist nach dem Wortlaut der Passage allerdings, dass die Stundung "coronabedingt" erfolgte. Was dies genau bedeuten soll, erläutern die FAQ nicht weiter. Es steht aber eventuell zu befürchten, dass dieses Merkmal im Rahmen der Schlussabrechnungen sehr hart beurteilt wird – dem Trend der zunehmend härteren Auslegung der FAQ durch die Bewilligungsstellen folgend.

Unterschiedliche Auslegung durch die Bewilligungsstellen

Diese im Grunde klare Rechtslage wird durch die unterschiedliche Verwaltungspraxis der Bewilligungsstellen allerdings erheblich verkompliziert.

Vergleichsweise einfach ist die Behandlung in Sachsen: Dort hat die Sächsische Aufbaubank als Bewilligungsstelle auf Nachfrage der Steuerberaterkammer mitgeteilt, man halte sich eng an die FAQ. In der Praxis bedeutet das: Rechnungen ohne Zahlungsziel sind im Monat der Rechnungsstellung anzusetzen, Rechnungen mit Zahlungsziel im Monat des letzten Tages des Zahlungsziels. Der Zeitpunkt der tatsächlichen Zahlung ist irrelevant.

Meist ist es allerdings komplizierter. So halten sich die Bewilligungsstellen in Baden-Württemberg (L-Bank) und Bayern (IHK für München und Oberbayern) zwar für Rechnungen ohne Zahlungsziel an die Grundregel aus Ziffer 2.6 bzw. 2.10: Die Kosten gelten als mit dem Erhalt der Rechnungen fällig. Für Rechnungen mit Zahlungsziel allerdings solle es ein nicht in den FAQ vorgesehenes Wahlrecht geben: Die Kosten können entweder im Monat der Rechnungsstellung oder spätestens im Monat des Ablaufs des Zahlungsziels angesetzt werden. Dieses Wahlrecht müsse dann allerdings für den Förderzeitraum einheitlich ausgeübt werden.

In Schleswig-Holstein unterscheidet die IB.SH innerhalb der Rechnungen mit Zahlungsziel weiter zwischen:

  • Konstellation 1: sogenannte "feste Zahlungsziele"; beispielhafte Formulierung: "zahlbar am/im".
  • Konstellation 2: Rechnungen, die innerhalb einer gewissen Zeitspanne zu begleichen sind; beispielhafte Formulierung: "zahlbar bis" oder "zahlbar innerhalb von".

Das Wahlrecht zwischen Ansetzung im Monat der Rechnungsstellung und Ansetzung im Monat des letztmöglichen Zahlungszeitpunkts soll nur für die zweite Konstellation möglich sein.

Nur auf Anfrage der Steuerberaterkammer Nürnberg hat die IHK München und Oberbayern ihre Verwaltungspraxis dahingehend konkretisiert, dass auch in ihrer Praxis ein Wahlrecht nur bei Rechnungen mit einem Zeitraum bestehe.

Die Investitions- und Strukturbank Rheinland-Pfalz hingegen kommt mit bemerkenswerter Begründung zum folgenden Ergebnis: Es gelte grundsätzlich das Rechnungsdatum, außer bei expliziter Vereinbarung einer abweichenden Fälligkeit. Die Vereinbarung eines Zahlungsziels aber stelle keine Vereinbarung einer abweichenden Fälligkeit dar, da der Schuldner bereits vorher zur Leistung berechtigt sei. Diese Formulierung lässt zum einen offen, was genau mit "Zahlungsziel" gemeint ist – schließlich unterscheiden andere Bewilligungsstellen wie erläutert nach festen Zahlungszielen und Zahlungszeiträumen. Zum anderen hat es mit der Fälligkeit nichts zu tun, ob der Schuldner bereits vorher zahlen kann. Die Fälligkeit regelt schließlich nur, wann der Schuldner zahlen muss.

Sonderfall Einnahmeüberschussrechnung

Eine Besonderheit gibt es, wenn das antragstellende Unternehmen die Einnahmeüberschussrechnung nach § 4 Abs. 3 EStG durchführt, also weder dazu verpflichtet ist, Bücher zu führen und regelmäßig Abschlüsse zu machen noch dies tut. In Rheinland-Pfalz werde dann aus "Gründen der Einheitlichkeit" ebenfalls die oben dargestellte Auffassung praktiziert – mit der Folge, dass Steuerberater:innen durch die Nacherfassung der Rechnungsdaten zusätzlichen Aufwand haben. Nach der Verwaltungspraxis der L-Bank in Baden-Württemberg und der IHK München kann in diesem Fall hingegen hilfsweise auf das Datum der tatsächlichen Zahlung abgestellt werden.

Ganz kompliziert wird es, wenn es unterschiedliche Verwaltungspraktiken bei einer einzigen Bewilligungsstelle gibt, zum Beispiel, weil diese sich mit der Zeit ändern. Die teilweise für Nordrhein-Westfalen zuständige Bezirksregierung Arnsberg teilte noch im August 2022 mit, ihre Verwaltungspraxis sehe ein pauschales Abstellen auf das Rechnungsdatum vor. Im Oktober 2022 teilte sie auf Hinweis des nordrhein-westfälischen Ministeriums für Wirtschaft, Industrie, Klimaschutz und Energie dann mit, "inzwischen" sei für sämtliche Kosten die Fälligkeit maßgeblich. Die Fälligkeit hingegen bemesse sich am letztmöglichen in der Rechnung genannten Zahlungszeitpunkt.

Klärungsversuche der Steuerberaterkammern

Zur Vereinfachung der Prozesse, Abbau des Arbeitsaufwands bei den prüfenden Dritten und Verhinderung von ständigen Neuauslegungen durch die Bewilligungsstellen arbeiten die Steuerberaterkammern daran, mit den Bewilligungsstellen klare Regeln zu finden. Beispielhaft erwähnt werden sollen die Bemühungen der Steuerberaterkammern Hessen und Sachsen-Anhalt.

In Hessen hatte die Steuerberaterkammer dem Regierungspräsidium Gießen als Bewilligungsstelle vorgeschlagen, dass auch auf das Rechnungsdatum abgestellt werden können sollte. Dem trat das hessische Wirtschaftsministerium mit der Begründung entgegen, ein solches Vorgehen sei mit der Bundesregierung nicht abgestimmt. Weiterhin sei eine Beibehaltung der bisherigen Verwaltungspraxis, welche ausschließlich auf das Fälligkeitsdatum abstellt, aus Gleichbehandlungsgründen erforderlich.

Demgegenüber hält die Steuerberaterkammer Sachsen-Anhalt ein pauschales Abstellen auf das Rechnungsdatum nicht für eine akzeptable Lösung. Sie gibt für die Lage in Sachsen-Anhalt folgenden Überblick:

  • Bei Rechnungen ohne Fälligkeitsdatum gilt das Rechnungsdatum.
  • Bei Rechnungen mit Fälligkeitsdatum gilt dieses, unabhängig davon, ob es noch ein Datum gibt, bis zu dem Skonto gezogen werden kann.
  • Bei Zahlung vor dem Fälligkeitsdatum soll wahlweise auch das Datum der Zahlung gelten können.
  • Bei Stundung gilt der Zeitpunkt des Auslaufens der Stundung.
  • Bei Stundung und Zahlung vor Auslaufen gilt der Zeitpunkt der Zahlung.

Probleme durch bundesweiten Flickenteppich

Es lässt sich also feststellen, dass im Bundesgebiet trotz der Regelung in den FAQs eine Vielzahl von Regelungen herrscht, die dem Bedürfnis der Antragsteller:innen und prüfenden Dritten nach Rechtssicherheit nur unzureichend Rechnung trägt. Das ist besonders für einen solch zentralen Punkt im Antrags- und Schlussabrechnungsverfahren der Überbrückungshilfen schädlich.

Es lohnt sich, sich dies noch einmal vor Augen zu halten: Die Frage der zeitlichen Zuordnung der Fixkosten ist entscheidend für die Antragsberechtigung. Nach der klaren Aussage der FAQ, Ziffer 2.4 zu den einzelnen Überbrückungshilfe-Programmen sind ausschließlich solche Verbindlichkeiten berücksichtigungsfähig, die dem Förderzeitraum zuzuordnen sind. Eine falsche Zuordnung von Positionen kann also zur Folge haben, dass diese Positionen abgelehnt werden.

Im schlimmsten Fall kann eine leichtfertige oder vorsätzlich falsche Zuordnung von Fixkostenpositionen auch den Straftatbestand des Subventionsbetrugs (§ 264 StGB) oder für den prüfenden Dritten eine Verletzung der Berufspflichten nach § 57 Abs. 1 StBerG darstellen. Durch einen Flickenteppich von Regelungen die Rechtslage weiter zu verkomplizieren, ist angesichts der dargestellten Risiken für Antragsteller:innen und prüfende Dritte daher eigentlich nicht akzeptabel. 

Sonderfall Kosten der prüfenden Dritten

Für die Kosten der prüfenden Dritten gilt nach den FAQ eine Sonderregel. Ziffer 2.4 der FAQ zu den einzelnen Überbrückungshilfe-Programmen führt unter Nr. 10 (ÜBH I, II) bzw. Nr. 11 (ÜBH III bis IV) als förderfähige Fixkosten auf:

  • Kosten in Zusammenhang mit der Antragstellung und Schlussabrechnung,
  • Kosten für Beratungsleistungen in Zusammenhang mit Überbrückungshilfe,
  • Kosten für weitere Leistungen in Zusammenhang mit Corona-Hilfen, sofern diese im Rahmen der Beantragung der Corona-Überbrückungshilfe anfallen.

Da diese Kosten erst nach Antragstellung in voller Höhe bestehen und meist auch erst dann in Rechnung gestellt werden, sind sie zuerst zu schätzen und die tatsächlich angefallenen Kosten im Rahmen der Schlussabrechnung anzusetzen.

Die Zuordnung dieser Kosten zu einem Fördermonat regelt Ziffer 3.10 (ÜBH I, II) bzw. Ziffer 3.11 (ÜBH III bis IV) folgendermaßen: "Die […] Kosten der oder des prüfenden Dritten […] sind entweder dem ersten Fördermonat zuzuordnen, für den ein Zuschuss gezahlt wird oder dem Fördermonat zuzuordnen, in dem sie angefallen sind oder gleichmäßig auf alle Fördermonate zu verteilen (Wahlrecht)."

Die Steuerberaterkammer Sachsen-Anhalt informiert darüber, dass dies nach Informationen der Bundessteuerberaterkammer auch dann gelte, wenn die Kosten erst nach dem Förderzeitraum in Rechnung gestellt oder fällig geworden sind.

Auf diese explizite Regelung verweisen auch die L-Bank und die IB.SH. Die IB.SH verweist allerdings daneben ausdrücklich auf eine Passage in Ziffer 3.10 bzw. 3.11, wonach Kosten, die zu "den in vergleichbaren Fällen üblicherweise geltend gemachten Antrags- und Beratungskosten in einem eklatanten Missverhältnis stehen", zu plausibilisieren sind. Lassen sich die Gründe nicht hinreichend aufklären, so sei die Bewilligungsstelle angehalten, diese Kosten nach pflichtgemäßem Ermessen nur teilzubewilligen.

Souveräner Umgang mit der Thematik

Prüfenden Dritten ist angesichts der bestehenden Unsicherheiten zu raten, sich mit der Verwaltungspraxis der jeweiligen Bewilligungsstellen umfassend auseinanderzusetzen und – gegebenenfalls über die Steuerberaterkammern – auf eine Klärung der Maßstäbe hinzuwirken. Rechnungen sind anhand der Maßstäbe stets sorgfältig zu prüfen, um keine Verletzung berufsrechtlicher Standards oder eine (anteilige) Rückzahlung der Fördersumme zu riskieren.

Im Streitfall sollte nicht schnell nachgegeben werden, wenn dies zu Nachteilen der Mandanten führt. Es ist mit Verweis auf die ursprünglichen FAQ und den zivilrechtlichen Begriff der Fälligkeit der Auslegung entgegenzutreten.


Über die Autor*innen:

RA Dennis Hillemann RAin Tanja Ehls Dennis Hillemann ist Fachanwalt für Verwaltungsrecht und Partner im Verwaltungsrecht (vor allem Verwaltungsprozessrecht) im Hamburger Büro von Fieldfisher (www.fieldfisher.com). Tanja Ehls arbeitet als Rechtsanwältin im Fördermittelrecht und Verwaltungsprozessrecht im Frankfurter Büro von Fieldfisher. Sie beraten gemeinsam Unternehmen und deren Steuerberater*innen bundesweit zu Corona-Überbrückungshilfen, kennen die Praxis der Bewilligungsstellen und vertreten in zahlreichen Widerspruchs- und Klageverfahren. Zudem erstellen Sie Gutachten und begleiten die Schlussabrechnungen.

Hinweis: Beachten Sie bitte das Datum dieses Artikels. Er stammt vom 28.09.2023, sodass die Inhalte ggf. nicht mehr dem aktuellsten (Rechts-) Stand entsprechen.