31.08.2023 | Corona-Überbrückungshilfen

Erste Erfahrungen mit den Schlussabrechnungen – eine harte Praxis zeichnet sich ab

Von RA Dennis Hillemann, Fachanwalt für Verwaltungsrecht und RAin Tanja Ehls

Als Rechtsanwälte begleiten wir viele Unternehmen und deren Steuerberater und Steuerberaterinnen bei streitigen Fällen und Rückforderungen bundesweit bei den Corona-Überbrückungshilfen. In diesem Beitrag möchten wir einen ersten Erfahrungsbericht geben zu der Praxis der Bewilligungsstellen bei den Schlussabrechnungen.

RA Dennis Hillemann
Foto: RA Dennis Hillemann
RAin Tanja Ehls
Foto: RAin Tanja Ehls

Die Schlussabrechnungen stehen an – auch wenn die Fristen für die Einreichung immer wieder verschoben werden. Zwar wurde die Frist für die Einreichung der Schlussabrechnungen für die Pakete 1 und 2 erneut um einige Monate, diesmal bis zum 31.10.2023, verlängert (bei Fristverlängerung bis 31.3.2024). Dennoch müssen die Steuerberater und Steuerberaterinnen als prüfende Dritte sich angesichts ihrer Arbeitsbelastung doch nach und nach der Bearbeitung der Schlussabrechnungen widmen. In vielen Fällen werden Unternehmen sie sogar besonders drängen, dann nämlich, wenn sogar noch ein Mehr an Förderung aufgrund der tatsächlichen Zahlen erwartet wird. So war es auch in einigen von uns nunmehr gerichtlich betreuten Mandaten der Fall: Alle Überbrückungshilfen wurden anstandslos gewährt, bei der Schlussabrechnung haben Unternehmen und Steuerberater noch eine Nachzahlung erwartet. Doch stattdessen kamen viele, zum Teil sehr ins Detail gehende Nachfragen – und am Ende standen oftmals Rückforderungen.

Drei grundlegende Trends

Dieses Verhalten setzt aus unserer Sicht drei grundlegende Trends fort:

  • Trend 1: Viele Leser dieses Beitrags haben schon bei den Anträgen auf Überbrückungshilfe IV eine deutliche Zurückhaltung und harte Prüfungspraxis bemerkt. Diese Praxis setzt sich fort. Stellen Sie sich und Ihre Mandanten daher bitte darauf ein, dass bei den Schlussabrechnungen mit langen Bearbeitungszeiten, einer tiefen Prüfung und in schwierigen Fällen mit vielen Nachfragen zu rechnen ist.
  • Trend 2: Die Bewilligungsstellen sind der Ansicht, dass der Vorbehalt der Schlussabrechnungen bei den Corona-Überbrückungshilfen als Totalvorbehalt zu werten sei – dahingehend, dass ein Unternehmen auch nicht nur auf den Bestand eines Euros an Förderung vertrauen dürfe. Die Folge: Änderungen der Rechtsansicht gegenüber 2021 nehmen die Bewilligungsstellen aus ihrer Sicht problemlos vor. Geprüfte und beschiedene Sachverhalte könnten nun erneut geprüft und anders bewertet werden. Wir halten dieses Vorgehen unter verschiedenen rechtstaatlichen Grundsätzen für rechtswidrig. Doch die ersten Erfahrungen zeigen: So ist die Praxis.
  • Trend 3: Die Bewilligungsstellen "rüsten weiter auf". So hat die L-Bank in Baden-Württemberg kürzlich für die Unterstützung bei den Schlussabrechnungen in einer öffentlichen Ausschreibung eine Rechtsanwaltsgesellschaft einer großen Wirtschaftsprüfungsgesellschaft beauftragt. Auftragsvolumen der initialen Ausschreibung: Ein dreistelliger Millionenbetrag. Das zeigt, wie tief und hart die Prüfungen werden. Sie als Steuerberater stehen damit oft Einheiten gegenüber, die hochtechnisiert sind, viele Mitarbeiter haben und über sehr viele Wirtschaftsdaten verfügen. Das heißt nicht, dass die dann vertretenen Rechtsansichten der Bewilligungsstellen "richtig" sind oder "besser" werden (unseres Erachtens manchmal eher im Gegenteil). Es heißt aber, dass auf der Seite der Bewilligungsstellen prüfungserfahrene Mitarbeiter stehen, die minutiös Handels- und Transparenzregister, BWA, Jahresabschlüsse und sonstige eingereichte oder öffentlich auffindbare Unterlagen einsehen und vergleichen.

Empfehlungen für die steuerberatende Praxis

Unser Tipp an die Steuerberater:

  • Moderieren Sie die Erwartungshaltung Ihrer Mandantschaft: Weisen Sie Ihre Mandanten auf die o.g. Trends hin. Es geht nicht darum, Angst und Panik zu verbreiten – sondern darum, ein realistisches Bild zu zeichnen.
  • Dokumentation: Halten Sie die Unterlagen bereit, auf die es ankommen könnte, also etwa BWA, Jahresabschlüsse, Rechnungen, Verträge etc. Sie müssen jederzeit damit rechnen, von den Bewilligungsstellen kurze Reaktionsfristen gesetzt zu bekommen.
  • Personalkapazitäten vorhalten: Sie können leider nicht damit rechnen, dass mit dem Einreichen der aufwendigen Schlussabrechnungen das Verfahren beendet ist und "nur noch der Bescheid abgewartet werden muss". Im Gegenteil: Es können jederzeit Rückfragen kommen, oft mit kurzen Reaktionsfristen von zehn Tagen. Wer viele Schlussabrechnungen betreut oder Anträge mit besonders großem Fördervolumen (mehr als eine Million Euro), sollte daher entsprechende Personalkapazitäten einplanen.
  • Rat einholen: Bei voraussichtlich kritischen Fällen kann es sinnvoll sein, zur Absicherung von Mandant und Steuerberater und zur strategischen Positionierung Rechtsrat einzuholen, bevor die Schlussabrechnung eingereicht wird.

Besonders im Fokus stehende Themen

Jeder Einzelfall ist anders. Aber es gibt einige wiederkehrende Themen, die bundesweit im Fokus stehen, und zu denen wir ebenfalls über erste Erfahrungen berichten können.

1. Unternehmensverbund

Die harte Praxis der Bewilligungsstellen wird besonders beim Thema Unternehmensverbund sichtbar. Im Fokus stehen nicht nur Unternehmen, die gesellschaftsrechtlich verbunden sind, sondern auch Unternehmen mit familiärer Verbundenheit. Die Bewilligungsstellen suchen in allen öffentlich zugänglichen Registern wie Handels- und Transparenzregister, ob Unternehmen auf irgendwelche Weise verbunden sind. Dabei wird besonders auf Ähnlichkeiten von Unternehmen aus demselben Zuständigkeitsbereich und darauf geachtet, ob diese Unternehmen Beteiligungen bei anderen als den antragsstellenden Unternehmen haben. Die Verbindung verschiedener Unternehmen über eine familiäre Verbindung lässt sich häufig bereits aus den Antragsunterlagen schließen. Beispielsweise wird bei Unternehmen, die an eine familiär-verbundene Person Miete zahlen, häufig pauschal ein Unternehmensverbund konstruiert und die bewilligte Förderung (anteilig) unter dem Hinweis zurückgefordert, die Unternehmen hätten den Unternehmensverbund nicht angemeldet.

Wir haben hier mehrere Fälle, bei denen im Rahmen der Anträge auf die Überbrückungshilfen das Thema Unternehmensverbund nicht oder nur sehr pauschal thematisiert wurde. Im Rahmen der Schlussabrechnung finden dann jedoch tiefgehende Prüfungen statt – mit der Folge, dass die Bewilligungsstellen im großen Umfang Unternehmensverbünde insbesondere im familiären Kontext annehmen. Wir halten die Praxis der Bewilligungsstellen in vielen Fällen für zu weitgehend und unterstützen Unternehmen dabei, sich gegen die extensive Praxis zur Wehr zu setzen.

2. Coronabedingter Umsatzeinbruch

Insbesondere bei dem Paket 2 (Überbrückungshilfe III+ und IV) stellen die Bewilligungsstellen kritische Nachfragen dazu, ob der Umsatzeinbruch als Voraussetzung der Förderung überhaupt coronabedingt sei. Neuerdings gibt es vereinzelt auch die Tendenz, nur noch einen solchen Umsatzeinbruch anzuerkennen, der "ausschließlich" coronabedingt sei – hierzu werden dann positive Nachweise der Unternehmen angefordert. Wie diese zu führen sind, weiß niemand – wie will ein Unternehmen beweisen, dass ein Umsatzeinbruch zu 100% (und nicht nur zu 80, 95 oder 99%) auf der Pandemie beruht? Wir wehren uns für unsere Mandanten gegen solche Anforderungen. In jedem Fall müssen Nachfragen der Bewilligungsstellen zu diesem Thema mit besonders großer Vorsicht beantwortet werden. Unser Eindruck ist, dass viele Steuerberater hier "drauf los schreiben" und dadurch die Situation eher verschlechtern. Sie müssen einen Kausalzusammenhang zur Pandemie bei solchen Nachfragen lückenlos darstellen können.

Ob in jedem Fall eine 100%ige Kausalität zwischen der Covid-19 Pandemie und deren Einschränkungen sowie dem Umsatzrückgang besteht ist eine Frage, bei der sich die Bewilligungsstellen durchaus kreativ zeigen.

3. Fälligkeit von Fixkosten

Die Frage der zeitlichen Zuordnung angesetzter Fixkosten ist in Ziff. 2.10 der FAQ und in den Vollzugshinweisen eigentlich eindeutig geregelt: Maßgeblich kommt es auf die vertragliche Fälligkeit nach der ersten Rechnungsstellung an. Trotzdem wird diese bereits im Antragsverfahren auftretende Thematik im Rahmen der Schlussabrechnung erneut problematisiert. Im Rahmen ihrer Verwaltungspraxis definieren die Bewilligungsstellen den Begriff der Fälligkeit nun bei den Schlussabrechnungen teilweise neu. Hierbei erfolgt kein einheitliches Vorgehen. Dies sorgt aufgrund verschiedener Verwaltungspraxen der Bewilligungsstellen für einen bundesweiten Flickenteppich, der erhebliches Konfliktpotenzial birgt und ein Schwerpunktproblem im Rahmen der Schlussabrechnung darstellt:

In Baden-Württemberg und Bayern z. B. besteht laut der Bewilligungsstellen hinsichtlich der Rechnungen mit Zahlungsziel eine Wahlmöglichkeit zur Ansetzung der Kosten: Diese können entweder im Monat der Rechnungsstellung oder spätestens in dem Monat mit Ablauf des Zahlungsziels angesetzt werden. Die Wahlmöglichkeit muss für den Förderungszeitraum einheitlich ausgeübt werden. Bei Durchführung der Einnahmeüberschussrechnung nach § 4 Abs. 3 EStG kann auf das Datum der tatsächlichen Zahlung abgestellt werden. Für Kosten des zu prüfenden Dritten im Rahmen der Antragstellung und der Schlussrechnung besteht ein Wahlrecht. Diese sind entweder dem ersten Fördermonat, für den ein Zuschuss gezahlt worden ist bzw. in dem die Kosten angefallen sind zuzuordnen oder es erfolgt eine gleichmäßige Verteilung auf alle Fördermonate.

Hessen hingegen bleibt ausdrücklich bei seiner bisherigen Verwaltungspraxis, dass auf das Fälligkeitsdatum abgestellt wird. Die Beibehaltung sei auch für die Beachtung des Gleichbehandlungsgrundsatzes des Art. 3 Abs. 1 GG erforderlich. In der Verwaltungspraxis der ISB in Rheinland-Pfalz wird grundsätzlich auf das Rechnungsdatum abgestellt. Etwas anderes gilt nur, sofern die Parteien explizit eine abweichende Fälligkeit vereinbart haben.

Sachsen-Anhalt gewährt bei Zahlung vor Fälligkeitsdatum die Wahlmöglichkeit zwischen Fälligkeitsdatum oder früheren Zahlungsdatums. Bei Stundung und Zahlung vor Auslaufen der Stundungsfrist gilt der Zahlungszeitpunkt als Fälligkeitszeitpunkt und bei Zahlung zum Stundungszeitpunkt der Zeitpunkt, zu dem die Stundung ausläuft.

Wichtig: Aber das alles gilt, als wir diesen Beitrag schreiben – bitte verschaffen Sie sich in dem Moment, in dem Sie die Schlussabrechnung bearbeiten, eine tatsächliche Übersicht der Praxis in Ihrem Bundesland.

4. Infragestellen von Zahlungen (Fälligkeit und Stundung)

Eine weitere Vorgehensweise der Bewilligungsstellen ist, dass Nachweise von erfolgten Zahlungen angefordert werden. Diese Vorgehensweise spricht dafür, dass Positionen, die als Fixkosten angemeldet wurden, die aber bis zum Einreichen der Schlussabrechnung nicht bezahlt werden, da sie beispielsweise gestundet wurden, nicht mehr gefördert werden. Dahinter steckt nicht nur das Thema "Fälligkeit" bzw. "Stundung", sondern erkennbar die Vermutung, dass in manchen Fällen Scheinrechnungen eingereicht worden sind, die tatsächlich nie beglichen worden sind.

5. Wechsel zwischen Sachverhalten mit Wahlrecht

Bei wesentlichen Änderungen zwischen Antrag und Schlussabrechnung ist besondere Vorsicht geboten. Dazu zählt beispielsweise die nachträgliche Neuausübung von verschiedenen Wahlrechten (wie bspw. das Jahresumsatzprivileg). Unternehmen, die sich im Antrag noch auf die eine Variante, sich in der Schlussabrechnung aber bereits auf die gegensätzliche Wahlmöglichkeit stützen, sind den Bewilligungsstellen nach unserer Beobachtung häufig suspekt. Hier sollte man auf eine Nachfrage der Bewilligungsstelle vorbereitet sein und bereits eine gute Begründung vorhalten, um Gerichtsverfahren zu vermeiden. Auch völlig neue Fixkostenpositionen in der Schlussabrechnung irritieren die Bewilligungsstellen. Hier liegt der Grund wohl daran, dass auch die Stellen eigentlich davon ausgehen, dass die ursprünglichen Anträge die finalen sein sollten. Auch, wenn sich die Stellen selbst darauf berufen, dass erst mit der Schlussabrechnung Vertrauen in die Endgültigkeit der Förderung entstehen kann, sind sie nicht damit einverstanden, wenn Unternehmen noch bis zur Einreichung der Schlussrechnung aktiv ihre Posten überprüfen. Auch Anträge mit plötzlichen größeren Nachzahlungen zu Gunsten der Unternehmen in der Schlussabrechnung werden ständig wenigstens kritisch gesehen bzw. häufig direkt komplett abgelehnt.

6. Inhaberwechsel

Findet ein Inhaberwechsel beim antragstellenden Unternehmen statt, prüfen die Bewilligungsbehörden sehr kritisch, auf welche Konten die Überbrückungshilfen geflossen sind. Hierbei soll überprüft werden, ob die Überbrückungshilfe auf ein Unternehmenskonto oder ein Inhaberkonto gezahlt wurde. Im weiteren Verlauf wird dann die Förderung zurückgefordert, da sich die Überbrückungshilfe nur an das Unternehmen richtet, was die Bewilligungsstelle getrennt vom Inhaber betrachtet.

7. Abweichungen zugunsten der Antragsteller

Letztlich prüfen die Bewilligungsstellen verstärkt, ob die Daten in der Schlussabrechnung von der ursprünglichen Antragsstellung in positiver Weise abweichen. Nicht gewollt sind nämlich nachträgliche Optimierungen der Antragssteller. Auch, dass die Pandemie mittlerweile beendet ist und die Ausmaße in das kollektive Vergessen geraten, sorgt dafür, dass bei der Gewährung der Förderung mehr und mehr darauf geachtet wird, dass die Förderbescheide auch den schärfsten Anforderungen genügen.

Klärungsversuche der Kammern

Auf Bundesebene versuchen bereits verschiedene Verbände mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz zu interagieren, um rechtssichere Lösungen für die Beteiligten zu erarbeiten.

Dabei kam es u.a. bereits zu Praxisdialogen mit dem Bundeswirtschaftsministerium und Vertretern der Bundessteuerberaterkammer sowie des Deutschen Steuerberaterverbandes. In diesem Dialog wurden Herausforderungen, Fragen und Lösungsvorschläge diskutiert. Die Vertreter der Steuerberater haben sich dabei dafür eingesetzt, dass statt pauschalen Ablehnungsverweisen individuelle Einzelfallentscheidungen getroffen werden. Das würde zu einer höheren Trefferquote an Entscheidungen führen, die für die besonderen Fälle angemessen sind. Solche Pläne sind für das Ministerium zwar zu Beginn teurer, entlasten aber die Staatskasse sowie die Justiz auf die Dauer erheblich, da teure und zeitintensive Verfahren verhindert werden können.

Wann mit diesen Lösungen gerechnet werden kann, ist jedoch bisher nicht klar. Unklar ist auch, ob solche Änderungen der Öffentlichkeit überhaupt bekanntgegeben werden.

Wie geht es weiter?

Klar ist, die negativen Bescheide auf die Schlussabrechnungen der Bewilligungsstellen werden kommen.

Was Ihre Mandantschaft unbedingt vermeiden sollte, ist auf einen Ablehnungsbescheid, der bezüglich der Schlussabrechnung ergeht, nicht zu reagieren und so die Bestandskraft des Bescheides in Kauf zu nehmen. Stellt sich im Nachhinein heraus, dass dieser Bescheid rechtswidrig war, gibt es nichts, was Rechtsberater tun können. Auch höchstrichterliche Rechtsprechung ändert dann nichts mehr an dem speziellen Bescheid – anders als Sie es vielleicht aus dem Steuerrecht gewohnt sind. Legen Sie deshalb den Mandanten mit Ablehnungs- oder Rückforderungsbescheiden nahe, diese anwaltlich prüfen zu lassen. Beachten Sie dabei die Fristen der Bescheide. Diese beginnen grundsätzlich bereits zu laufen, wenn der Bescheid bei Ihnen als prüfenden Dritten eingeht. Der Zugang bei Ihnen wird dem Mandanten zugerechnet.

Wenn Sie selbst Widerspruch oder Klage erheben wollen für den Mandanten, bedenken Sie bitte Folgendes: Zum einen gibt es Formvorschriften, die besonders zu beachten sind und vom finanzgerichtlichen Verfahren abweichen können. Das beginnt schon bei der Notwendigkeit der elektronischen Erhebung der Klage (so jedenfalls einige Verwaltungsgerichte zu Steuerberatern, die Klagen nur per Telefax erhoben haben – dies entspricht u.E. auch der geltenden Rechtslage). Zum anderen: Wenn Sie selbst Klage erheben, können Sie nicht als prüfender Dritte wie sachverständige Zeugen im Verfahren auftreten, weil Sie schon Prozessbevollmächtigte sind. Das kann für Mandanten nachteilig sein.


Über die Autor*innen:

RA Dennis Hillemann RAin Tanja Ehls Dennis Hillemann ist Fachanwalt für Verwaltungsrecht und Partner im Verwaltungsrecht (vor allem Verwaltungsprozessrecht) im Hamburger Büro von Fieldfisher (www.fieldfisher.com). Tanja Ehls arbeitet als Rechtsanwältin im Fördermittelrecht und Verwaltungsprozessrecht im Frankfurter Büro von Fieldfisher. Sie beraten gemeinsam Unternehmen und deren Steuerberater*innen bundesweit zu Corona-Überbrückungshilfen, kennen die Praxis der Bewilligungsstellen und vertreten in zahlreichen Widerspruchs- und Klageverfahren. Zudem erstellen Sie Gutachten und begleiten die Schlussabrechnungen.

Hinweis: Beachten Sie bitte das Datum dieses Artikels. Er stammt vom 31.08.2023, sodass die Inhalte ggf. nicht mehr dem aktuellsten (Rechts-) Stand entsprechen.