14.08.2023 | Verwaltungsgericht Mainz

Bestattungskosten für unbekannten Halbbruder

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Die Kosten für die Bestattung eines Halbbruders sind grundsätzlich auch dann zu tragen, wenn das von der Ordnungsbehörde in Anspruch genommene Geschwister erst nach dem Todesfall von dem Verwandtschaftsverhältnis erfahren hat. Dies entschied das Verwaltungsgericht Mainz.

Der Kläger wurde von der Ordnungsbehörde als nächster Verwandter zur Bestattung seines verstorbenen, als Jugendlicher von einem anderen Elternpaar adoptierten Halbbruders aufgefordert. Dagegen machte er geltend, er habe erst jetzt erfahren, dass er einen älteren Halbbruder habe. In der Zwischenzeit habe er zudem die Erbschaft ausgeschlagen.

Regelung nach dem Bestattungsgesetz

Seine Klage blieb jedoch erfolglos. Könne ein Erbe nicht rechtzeitig ermittelt oder in Anspruch genommen werden, seien gemäß dem rheinland-pfälzischen Bestattungsgesetz Verwandte nach abgestuftem Grad der verwandtschaftlichen Beziehung (so auch Geschwister) für die Bestattung des Verstorbenen in einem gesetzlich vorgegebenen kurzen Zeitrahmen verantwortlich. Kämen sie dieser Verpflichtung nicht nach, könne die Ordnungsbehörde aus Gefahrenabwehrgründen die Bestattung vornehmen und die Kosten dem verpflichteten Verwandten auferlegen.

Kein besonderer Härtefall

Es liege kein besonderer Härtefall vor, der hier ausnahmsweise die Bestattungspflicht des Klägers entfallen lasse. Ein fehlendes familiäres Näheverhältnis zwischen dem Verstorbenen und dem Bestattungspflichtigen stelle die Zumutbarkeit der Bestattung regelmäßig nicht in Frage. Die gesetzliche Pflichtenstellung knüpfe nämlich lediglich an das objektiv bestehende nahe Verwandtschaftsverhältnis an; dadurch stünden die Bestattungspflichtigen dem Verstorbenen näher als die Allgemeinheit, die ansonsten für die Bestattungskosten einzustehen hätte. Die Erbausschlagung berühre die öffentlich-rechtliche Bestattungspflicht ebenfalls nicht.

Verwaltungsgericht Mainz, Urteil vom 19.7.2023, Az. 3 K 425/22.MZ

(VG Mainz / STB Web)

Hinweis: Beachten Sie bitte das Datum dieses Artikels. Er stammt vom 14.08.2023, sodass die Inhalte ggf. nicht mehr dem aktuellsten (Rechts-) Stand entsprechen.