15.09.2021 | FG Münster

Zur Abzugsfähigkeit von Erbfallkosten

Otto-Schmidt-Verlag

Das Finanzgericht Münster hat entschieden, dass Beerdigungskosten, soweit sie durch eine Sterbegeldversicherung geleistet werden, nicht als Erbfallkosten abzugsfähig sind, wenn der Versicherungsanspruch an ein Bestattungsunternehmen abgetreten wurde.

Die Kläger der beiden Verfahren sind Geschwister, die gemeinsam Erben ihrer im Jahr 2019 verstorbenen Tante geworden sind. Von den Beerdigungskosten wurde ein Teilbetrag in Höhe von etwa 6.800 Euro von einer von der Tante abgeschlossenen Sterbegeldversicherung übernommen. Diese hatte den Auszahlungsanspruch gegen die Versicherung bereits zu Lebzeiten an das Bestattungsunternehmen abgetreten.

Pauschbetrag für Erbfallschulden

Das Finanzamt bezog den Anspruch der Tante gegen die Sterbegeldversicherung in den steuerpflichtigen Erwerb ein und zog für Erbfallschulden den gesetzlichen Pauschbetrag in Höhe von 10.300 Euro ab. Die Kläger machten demgegenüber höhere Erbfallkosten von rund 15.000 Euro geltend, wobei sie den von der Versicherung übernommen Betrag in die Erbfallschulden einberechneten. Die Behandlung durch das Finanzamt verstoße gegen das erbschaftsteuerliche Nettoprinzip.

Die Klage hatte allerdings keinen Erfolg. Von den geltend gemachten Erbfallkosten seien jedenfalls die von der Versicherung übernommenen 6.800 Euro nicht abzugsfähig, sodass die Erbfallkostenpauschale von 10.300 Euro nicht überschritten sei.

Abzugsfähig sind nur tatsächlich entstandene Kosten

Abzugsfähig seien nur tatsächlich entstandene Kosten. Die von der Versicherung getragenen Kosten seien den Klägern wegen der insoweit noch zu Lebzeiten der Tante erfolgten Abtretung des Versicherungsanspruchs an das Bestattungshaus nicht entstanden. Dieser Anspruch habe aufgrund der Abtretung auch nicht zur Erbmasse gehört. Der dagegen zur Erbmasse gehörende Anspruch gegen das Bestattungshaus auf Bestattungsleistungen sei durch die tatsächliche Erbringung dieser Leistungen erloschen, ohne dass den Klägern insoweit Kosten entstanden seien.

Dies hat der Senat hat im Rahmen zweier Verfahren vom 19. August 2021 (Az. 3 K 1551/20 Erb und 3 K 1552/20 Erb) entschieden und jeweils die Revision zum Bundesfinanzhof zugelassen.

(FG Münster / STB Web)

Hinweis: Beachten Sie bitte das Datum dieses Artikels. Er stammt vom 15.09.2021, sodass die Inhalte ggf. nicht mehr dem aktuellsten (Rechts-) Stand entsprechen.