11.02.2020 | FG Münster
Das Finanzgericht Münster hat entschieden, dass die Erbfallkostenpauschale auch einer Nacherbin zu gewähren ist, die zwar nicht die Kosten der Beerdigung, aber dafür andere Aufwendungen getragen hat – unabhängig von deren Höhe.
Mit Urteil vom 24. Oktober 2019 (Az. 3 K 3549/17 Erb) gab das Finanzgericht Münster einer Frau Recht, deren Tante zunächst als Vorerben ihren eigenen Ehemann eingesetzt hatte. Nach dessen Tod trat dann die Nichte das Erbe an und machte beim Finanzamt eine Erbfallkostenpauschale in Höhe von 10.300 Euro geltend.
Dieses lehnte ab – die Übernahme der Beerdigungskosten sei nicht nachgewiesen. Das spiele allerdings keine Rolle, wie das FG Münster befand. Von der Erbfallkostenpauschale seien neben den Beerdigungskosten auch die unmittelbar im Zusammenhang mit der Abwicklung und Regelung des Erwerbs entstandenen Kosten umfasst. Voraussetzung sei lediglich, dass dem Erwerber derartige Kosten entstanden sind. Mit einer Rechnung des Amtsgerichts über 40 Euro habe die Klägerin entsprechende Kosten belegt. Dass es sich im Verhältnis zum Pauschbetrag um geringe Kosten handele, stehe dem Abzug nicht entgegen, denn dies sei von der gesetzlichen Regelung gewollt.
(FG Münster / STB Web)
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