28.12.2022 | OVG NRW
Ein Steuerberater in NRW darf eine 40 km entfernte Zweigniederlassung betreiben, ohne einen weiteren Leiter dort einzusetzen, entschied das Oberverwaltungsgericht NRW.
Die Steuerberaterkammer Westfalen-Lippe muss einem Steuerberater eine Ausnahmegenehmigung dafür erteilen, dass dieser seine weitere, circa 40 km von seiner beruflichen Niederlassung entfernte Beratungsstelle ohne einen anderen Steuerberater als Leiter betreiben darf. So entschied das Oberverwaltungsgericht für NRW mit Urteil vom 29.11.2022 (Az. 4 A 2856/18).
Die Kammer hatte den Antrag des Steuerberaters aus dem Ennepe-Ruhr-Kreis auf Erteilung einer Ausnahmegenehmigung vom Leitererfordernis für seine weitere Beratungsstelle abgelehnt. Auch wenn keine konkrete Gefährdung der Berufspflichten drohe, müssten atypischer Umstände gegeben sein, um dem vom Gesetzgeber vorgegebenen Regel-Ausnahme-Verhältnis Rechnung zu tragen, woran es fehle.
Das Oberverwaltungsgericht ist dieser Argumentation nicht gefolgt: Ergebe die von der Steuerberaterkammer nach den in der Berufsordnung festgelegten Bewertungskriterien durchzuführende Einzelfallprüfung, dass eine konkrete Gefährdung von Berufspflichten im Einzelfall nicht zu erwarten ist, bestehe ein Anspruch des Steuerberaters auf die Zulassung der Ausnahme. Insofern ist der zuständigen Steuerberaterkammer kein Ermessensspielraum mehr eröffnet. Insbesondere darf nicht zusätzlich auf das Vorliegen atypischer Umstände abgestellt werden.
(OVG NRW / STB Web)
Hinweis: Beachten Sie bitte das Datum dieses Artikels. Er stammt vom 28.12.2022, sodass die Inhalte ggf. nicht mehr dem aktuellsten (Rechts-) Stand entsprechen.