15.02.2024 | Bundesverwaltungsgericht
Ein Steuerberater hat Anspruch auf Genehmigung einer Ausnahme vom Erfordernis der Bestellung eines anderen Leiters für eine weitere Beratungsstelle (Zweigstelle), wenn er die Erfüllung der Berufspflichten nachweist und sich seine Praxis am Ort oder im Nahbereich der Zweigstelle befindet.
Das hat das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig mit Urteil vom 1. Februar 2024 (Az. BVerwG 8 C 1.23) entschieden. Der Kläger wurde 2005 zum Steuerberater bestellt und ist seit 2015 in eigener Praxis tätig. Die Steuerberaterkammer erteilte ihm im März 2015 eine auf zwei Jahre befristete Ausnahmegenehmigung vom Leitererfordernis für eine neu gegründete Zweigstelle in einer 40 km entfernten Stadt. Eine Verlängerung lehnte die Kammer jedoch ab. Atypische Umstände lägen nicht mehr vor.
Das Bundesverwaltungsgericht entschied zugunsten des Steuerberaters. Nach § 34 Abs. 2 Satz 4 StBerG könne die Steuerberaterkammer eine Ausnahme vom Leitererfordernis zulassen, nach Satz 6 aber nur für eine weitere Beratungsstelle des Steuerberaters. Liege sie im Nahbereich der Praxis – nach ständiger Rechtsprechung circa 50 km Luftlinie – sei die Ausnahmegenehmigung zu erteilen, wenn der Steuerberater nachweist, dass er seine Berufspflichten auch bei eigener Leitung der Zweigstelle uneingeschränkt erfüllt.
Unter diesen Bedingungen seien zusätzliche Genehmigungsvoraussetzungen rechtlich nicht begründbar. Zugleich bleibe der vom Gesetzgeber gewollte Ausnahmecharakter der Genehmigung gewahrt. Außerhalb des Nahbereichs bleiben Ausnahmegenehmigungen Sondersituationen vorbehalten.
(BVerwG / STB Web)
Hinweis: Beachten Sie bitte das Datum dieses Artikels. Er stammt vom 15.02.2024, sodass die Inhalte ggf. nicht mehr dem aktuellsten (Rechts-) Stand entsprechen.