27.06.2022 | BMF-Schreiben

Ermäßigter Steuersatz für Leistungen einer gemeinnützigen Einrichtung

DKB

Eine kommunale GmbH, die den Rettungsdienst bei medizinischen Notfällen durchführt, kann laut Bundesfinanzhof grundsätzlich gemeinnützig und damit steuerbegünstigt sein. Nun wird der Umsatzsteuer-Anwendungserlass entsprechend angepasst.

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit Urteil vom 27.11.2013 (Az. I R 17/12, STB Web berichtete) entschieden, dass eine Eigengesellschaft einer juristischen Person des öffentlichen Rechts auch in dem Fall selbstlos tätig sein kann, wenn sie auf Grundlage eines Dienstleistungsvertrags eine der Gesellschafterin originär obliegende hoheitliche Pflichtaufgabe – im Streitfall den Notrettungsdienst – übernimmt.

Wie das Bundesministerium der Finanzen mitteilt, ist der Umsatzsteuer-Anwendungserlass entsprechend anzupassen.

Weitere Details können dem BMF-Schreiben vom 22.6.2022 entnommen werden.

(BMF / STB Web)

Hinweis: Beachten Sie bitte das Datum dieses Artikels. Er stammt vom 27.06.2022, sodass die Inhalte ggf. nicht mehr dem aktuellsten (Rechts-) Stand entsprechen.