07.05.2014 | BFH-Urteil

Kommunale Rettungsdienst-GmbH kann gemeinnützig sein

Eine kommunale GmbH, die den Rettungsdienst bei medizinischen Notfällen durchführt, kann laut Bundesfinanzhof grundsätzlich gemeinnützig und damit steuerbegünstigt sein.

Bislang war ungeklärt, ob die öffentliche Hand, wenn sie sich über eine Kapitalgesellschaft (sog. Eigengesellschaft) privatwirtschaftlich betätigt, gemeinnützigkeitsfähig ist – insbesondere, wenn die Eigengesellschaft in die Erfüllung hoheitlicher Pflichtaufgaben ihres Trägers eingebunden ist. In einem aktuellen Streitfall ging es um die Rettungsdienst-GmbH, die ein brandenburgischer Landkreis errichtet hatte.

Eigengesellschaft muss angemessen bezahlt werden

In seinem Urteil vom 27.11.2013 (Az. I R 17/12) hat der BFH die Gemeinnützigkeitsfähigkeit solcher Gesellschaften nun im Grundsatz bejaht. Allerdings untersagt das Gemeinnützigkeitsrecht Zuwendungen der begünstigten Gesellschaft an ihren Träger. Für die Leistungen, die sie diesem gegenüber erbringt, muss die Eigengesellschaft deshalb angemessen bezahlt werden. Dazu gehört ein voller Aufwendungsersatz ebenso wie ein marktüblicher Gewinnaufschlag. Für die öffentliche Hand gelten schon aus Wettbewerbsgründen keine anderen Regeln als für „private“ Körperschaften. Fehlt eine angemessene Vergütung durch den Träger, scheitert die Gemeinnützigkeit der Gesellschaft.

Der BFH hat dem Finanzgericht Berlin-Brandenburg aufgegeben, nun die Angemessenheit der Vergütungen zu prüfen.

(BFH / STB Web)

Hinweis: Beachten Sie bitte das Datum dieses Artikels. Er stammt vom 07.05.2014, sodass die Inhalte ggf. nicht mehr dem aktuellsten (Rechts-) Stand entsprechen.