22.04.2021 | Niedersächsisches Finanzgericht
Das Niedersächsische Finanzgericht hat sich mit den Anforderungen an eine Stiftung ausländischen Rechts befasst. Danach richtet sich deren Anerkennung als gemeinnützig allein nach deutschem Recht. Im Hinblick auf die Vorschriften der Abgabenordnung an die Satzung können allerdings auch materiell vergleichbare Festlegungen genügen.
Klägerin war eine rechtsfähige Stiftung nach österreichischem Recht, die nach ihrer wirtschaftlichen und rechtlichen Struktur einem deutschen Körperschaftsteuersubjekt entspricht. Sie verfügte über Vermögen im Inland sowie in Österreich und war nach österreichischem Recht als gemeinnützig anerkannt. Nach ihrer Satzung ist Stiftungszweck die Förderung von Kunst und Kultur, insbesondere des politischen deutschsprachigen Kabaretts im Sinne des Lebenswerkes des Stifterehepaares. Nach den weiteren Bestimmungen der Satzung verfolgt die Stiftung mildtätige und gemeinnützige Ziele im Sinne der österreichischen Bundesabgabenordnung. Die Satzung der Klägerin entspricht allerdings nicht vollständig der Mustersatzung nach § 60 Abs. 1 Satz 2 AO.
Voraussetzungen der Abgabenordnung
Nach dem Gerichtsbescheid des Niedersächsischen Finanzgerichts vom 4. Mai 2020 (Az. 6 K 53/18) erfüllt die Satzung der Klägerin dennoch die Voraussetzungen der Abgabenordnung. Ausgangspunkt und Maßstab der Prüfung sei dabei allein das (innerstaatliche) deutsche Recht, unabhängig davon, dass die betreffende Körperschaft im Ausland ansässig ist. Die BRD sei auch nicht verpflichtet, den Gemeinnützigkeitsstatus ausländischen Rechts anzuerkennen.
Materiell vergleichbare Festlegungen
Ausländische Körperschaften hätten typischerweise keine den Vorgaben des § 60 Abs. 1 Satz 2 AO entsprechende Satzung; die Vorschrift müsse einschränkend in der Weise ausgelegt werden, dass auch eine nicht in deutscher Sprache abgefasste Satzung genüge, wenn diese materiell vergleichbare Festlegungen enthalte.
Im Ergebnis hat der Senat in seiner Entscheidung festgestellt, dass das beklagte Finanzamt zum Erlass eines Feststellungsbescheides nach § 60a AO verpflichtet ist. Er hat allerdings die Revision zugelassen, da die Frage des Zusammenwirkens der Vorschriften anderer Staaten mit den deutschen Vorschriften des Gemeinnützigkeitsrechts bei im Inland beschränkt steuerpflichtigen ausländischen Stiftungen bisher nicht höchstrichterlich entschieden sei.
(Nieders. FG / STB Web)
Hinweis: Beachten Sie bitte das Datum dieses Artikels. Er stammt vom 22.04.2021, sodass die Inhalte ggf. nicht mehr dem aktuellsten (Rechts-) Stand entsprechen.