02.02.2021 | FG Düsseldorf

Organschaft: Keine Eingliederung ohne qualifizierte Mehrheit

Eine finanzielle Eingliederung bei einer körperschaftsteuerlichen Organschaft setzt voraus, dass der Organträger über eine nach der Satzung erforderliche qualifizierte Stimmenmehrheit verfügt, entschied das FG Düsseldorf.

DKB

Im verhandelten Fall ging es um eine Gesellschaft, die als Organträgerin zu rund 80 Prozent an der Organgesellschaft beteiligt war. Aufgrund deren Satzung war für bestimmte Geschäfte eine Zustimmung der Gesellschafterversammlung erforderlich. Beschlüsse der Gesellschafterversammlung waren mit einer Mehrheit von 91 Prozent der Stimmen zu fassen. Das Finanzamt verneinte daher eine finanzielle Eingliederung.

Zu Recht, wie das FG Düsseldorf mit Urteil vom 24.11.2020 (Az. 6 K 3291/19 F) befand: Die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs zur umsatzsteuerlichen Organschaft, wonach ein Organträger für eine finanzielle Eingliederung über die qualifizierte Mehrheit der Stimmrechte verfügen müsse, sei auf die körperschaftsteuerliche Organschaft zu übertragen, so die Richter.

Die Revision beim Bundesfinanzhof ist bereits anhängig (Az. I R 50/20).

(FG Düsseldorf / STB Web)

Hinweis: Beachten Sie bitte das Datum dieses Artikels. Er stammt vom 02.02.2021, sodass die Inhalte ggf. nicht mehr dem aktuellsten (Rechts-) Stand entsprechen.