18.10.2019 | Verordnung

Neue Rechengrößen für die Sozialversicherung stehen fest

Das Bundeskabinett hat die Sozialversicherungsrechengrößen für das Jahr 2020 verabschiedet. Die zugrundeliegende Einkommensentwicklung im Jahr 2018 betrug im Bundesgebiet 3,12 Prozent.

Die wichtigsten Rechengrößen für das Jahr 2020 im Überblick:

Die Bezugsgröße erhöht sich im Westen Deutschlands auf 3.185 Euro pro Monat. 2019 hatte sie noch bei 3.115 Euro pro Monat gelegen. Im Osten steigt sie auf 3.010 Euro pro Monat (2019: 2.870 Euro). Die Bezugsgröße hat unter anderem für die Festsetzung der Mindestbeitragsbemessungsgrundlagen für freiwillige Mitglieder in der gesetzlichen Krankenversicherung und für die Beitragsberechnung von versicherungspflichtigen Selbständigen in der gesetzlichen Rentenversicherung Bedeutung.

Die Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung steigt im Westen auf 6.900 Euro pro Monat (2019: 6.700 Euro), im Osten auf 6.450 Euro (2019: 6.150 Euro).

Die bundesweit einheitliche Versicherungspflichtgrenze in der gesetzlichen Krankenversicherung steigt auf 62.550 Euro (2019: 60.750 Euro). Die ebenfalls bundesweit einheitliche Beitragsbemessungsgrenze für das Jahr 2020 in der gesetzlichen Krankenversicherung beträgt 56.250 Euro jährlich (2019: 54.450 Euro) beziehungsweise 4.687,50 Euro monatlich (2019: 4.537,50 Euro).

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(BMAS / STB Web)

Hinweis: Beachten Sie bitte das Datum dieses Artikels. Er stammt vom 18.10.2019, sodass die Inhalte ggf. nicht mehr dem aktuellsten (Rechts-) Stand entsprechen.