06.08.2019 | SG Landshut

Hausmeisterjob nicht zwingend sozialversicherungspflichtig

Das Sozialgericht Landshut hat entschieden, dass auch Hausmeisterdienste für eine Wohnungseigentümergemeinschaft (WEG) als selbstständige Tätigkeit verrichtet werden können.

DKB
Wichtig für die Beantwortung der Frage nach einer Selbstständigkeit ist, wie die Tätigkeit tatsächlich ausgeführt wird - nicht, ob es einen Vertrag gibt. Das gilt auch für Hausmeisterinnen. (Foto: © flashpics - Fotolia.com)

Im konkreten Fall hatte eine Hausmeisterin von einer Wohnungseigentümer-gemeinschaft einen Vertrag erhalten, der die zu verrichtenden Tätigkeiten und die Vergütung detailliert geregelt hatte. Diese als "Dienstvertrag" bezeichnete Vereinbarung und das Gesamtbild der Tätigkeit hatten die Rentenversicherung veranlasst, Sozialversicherungsbeiträge zu erheben, wogegen die Frau klagte.

Mit Erfolg, denn das Sozialgericht Landshut identifizierte im Urteil vom 15.07.2019 (Az. S 1 BA 41/18) trotz des vertraglich klar geregelten Aufgabenkataloges nach dem Gesamtbild eine selbstständige Tätigkeit. Der Grund dafür liege vor allem in der vereinbarten freien Zeiteinteilung, der Verwendung der eigenen Arbeitsgeräte und dem damit verbundenen unternehmerischen Risiko, so das Gericht. Zudem hätte die Klägerin keine zeitabhängige Vergütung erhalten, sondern eine monatliche Pauschalvergütung. Sie sei auch nicht zur persönlichen Leistungserbringung verpflichtet, sondern könne sich bei der Auftragserledigung vertreten lassen.

(SG Landshut / STB Web)

Hinweis: Beachten Sie bitte das Datum dieses Artikels. Er stammt vom 06.08.2019, sodass die Inhalte ggf. nicht mehr dem aktuellsten (Rechts-) Stand entsprechen.