27.08.2020 | Beratertipp

Strafrechtliches Update: Zu Unrecht erhaltene Corona-Soforthilfe – was tun?

Von RAin Dr. Barbara Bischoff, Fachanwältin für Strafrecht

Die Gewährung von Corona-Soforthilfezuschüssen ist auf Landesebene weitgehend abgeschlossen. Es beginnt die Phase der Überprüfung der Bewilligungen – voraussichtlich im Rahmen von Betriebsprüfungen durch die Finanzverwaltung. Erste Anlaufstelle für Fragen der Mandanten ist weiterhin die steuerliche Beratung. Rückforderungsbescheide werden folgen, die strafrechtliche Aufarbeitung läuft parallel dazu. Die nachfolgend dargestellten Standardkonstellationen sollen Anhaltspunkte für das passende Vorgehen vermitteln.

Foto: RAin Dr. Barbara Bischoff

Wer als Unternehmer oder Soloselbstständiger vielleicht zu Unrecht und auf Basis falscher oder missverständlicher Informationen Zuschüsse erhalten hat, fragt mittlerweile häufiger nach dem richtigen Verhalten und dem persönlichen Risiko im Strafverfahren (zum Überblick zu den gesamten Strafbarkeitsrisiken im Zusammenhang mit der Corona-Krise vgl. Profile 2020, Heft Nr. 2, S. 26 ff.). Allgemeingültige Hinweise für den richtigen Umgang mit einer solchen Situation kann es nicht geben. Jeder Einzelfall erfordert eine individuelle, strafrechtliche Risikoabwägung.

Ein persönliches Strafbarkeitsrisiko des bereits bei Antragsstellung hinzugezogenen Beraters ist dagegen fernliegend, da sich kein Berater an bewusst unrichtigen Angaben des Mandanten beteiligt hat. Es wurden auch nur in seltenen Fällen Erklärungen als Vertreter des Mandanten abgegeben. Im Regelfall beschränkte sich die Steuerberatung auf allgemeine Hinweise zu den Anträgen und ein wenig Ausfüllhilfe für den Mandanten. Für eine eigene Beihilfestrafbarkeit genügt dieses neutrale, berufstypische Verhalten im Rahmen der berufsrechtlichen Grenzen nicht.

Zur Ausgangssituation

Die Soforthilfen und Zuschüsse wurden nach Antragsstellung blitzschnell ohne tiefgehende Prüfung ausgezahlt. Die Bewilligungsbescheide liegen mittlerweile größtenteils vor. Die Voraussetzungen für die Zuschussgewährung wurden vor allem in der ersten Phase der Bereitstellung ständig angepasst und aktualisiert. Kein Steuerpflichtiger hat bei Antragsstellung den exakten Stand der Internetseite an diesem Tag dokumentiert. Zudem variierten die Voraussetzungen und Hinweise zu den Antragsvoraussetzungen sowie zum zulässigen Verwendungszweck zwischen den einzelnen Bundesländern über den kompletten Zeitraum erheblich. Insbesondere der Begriff der wirtschaftlichen Schwierigkeiten in Folge der Corona-Krise und die detaillierteren Voraussetzungen zur Existenzbedrohung bzw. zum Liquiditätsengpass wurden je nach Bundesland unterschiedlich definiert und ausgestaltet.  

In Nordrhein-Westfalen galt – abgesehen von kleineren Modifikationen in den Hinweisen – der Nachweis für eine wesentliche Beeinträchtigung der wirtschaftlichen Tätigkeit durch die Corona-Krise als geführt, wenn eine der vier Voraussetzungen vorlag:

  • Sofern mehr als die Hälfte der Aufträge aus der Zeit vor dem 01.03.2020 durch die Corona-Krise weggefallen sind oder
  • die Umsätze gegenüber dem Vorjahresmonat mehr als halbiert sind (bei Gründungen kam es auf den Vormonat an) oder
  • die Umsatzerzielungsmöglichkeiten durch eine behördliche Auflage im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie massiv eingeschränkt wurden oder
  • die vorhandenen Mittel nicht ausreichen (Finanzierungsengpass), um die kurzfristigen Zahlungsverpflichtungen des Unternehmens zu erfüllen (z.B. Mieten oder Kredite für Betriebsräume, Leasingraten).

Darüber hinaus durfte ein Finanzierungsengpass nicht vor dem 01.03.2020 bestanden haben und das Unternehmen nicht zum Stichtag des 31.12.2019 in Schwierigkeiten gewesen sein. Die Richtigkeit der tatsächlichen Angaben wurde auf dem Antragsformular mit einem Bestätigungsklick und der Unterschrift versichert. Auf das Strafbarkeitsrisiko bei falschen oder unvollständigen Angaben wurde explizit hingewiesen.

Zum konkreten Strafbarkeitsrisiko

Aus strafrechtlicher Sicht lassen sich im Zusammenhang mit der Corona-Soforthilfe die folgenden Deliktsbereiche und Fallgruppen unterscheiden: 

Subventionsbetrugsrisiko

Hat der Mandant im Bewilligungsantrag bewusst vorteilhafte und falsche Angaben zu den maßgeblichen Voraussetzungen für die Zuschussgewährung gemacht, kommt als Straftat ein Subventionsbetrug gemäß § 264 StGB in Betracht. Im Gegensatz zum klassischen Betrug sind die Strafbarkeitsvoraussetzungen damit deutlich abgesenkt. Es ist keine Täuschung und kein hierdurch verursachter Irrtum erforderlich. Ein Schaden muss nicht eingetreten sein. Bereicherungsabsicht muss nicht vorliegen.

Es genügt sogar leichtfertiges Handeln. Wer also bei Antragsstellung ohne jede Prüfung blind darauf vertraut, seine Angaben werden schon zutreffen und es prüfe ohnehin niemand nach, hat wahrscheinlich aus Sicht der Strafverfolger leichtfertig gehandelt. Damit besteht bei offensichtlich falschen Angaben ein relativ hohes Risiko, dass der Subventionsbetrug verwirklicht ist.

Grenzfälle des Subventionsbetruges

Waren dagegen ein falsches Verständnis von den Voraussetzungen und erst spätere, klarstellende Änderungen von Hinweisen oder Konkretisierungen auf der Internetseite verantwortlich für eine im Nachhinein zweifelhaft erscheinende Antragstellung, scheidet im Regelfall ein Subventionsbetrug mangels vorsätzlichem Handeln aus. Der Antragsteller wollte in diesem Fall nichts falsch machen. Selbstverständlich hat er in der Krisensituation auch nicht tagelang die Rechtsgrundlagen recherchiert oder um Erläuterung durch einen rechtskundigen Berater gebeten. Er durfte sich auf die damals zur Verfügung stehenden Hinweise verlassen und sie aus seiner laienhaften Sicht auffassen.

Gleiches gilt für das Problem der Mittelverwendung. Auch die Ansicht, dass die Soforthilfe nicht für private Ausgaben, sondern nur für betriebliche Verbindlichkeiten benutzt werden darf, ist erst im späteren Verlauf des Antragsverfahrens bekannt geworden. Kein Soloselbstständiger, der sämtliche Forderungen von einem Konto bedient, wäre wahrscheinlich ohne diesen expliziten Hinweis auf die Idee gekommen, bei seinen Schulden zwischen privat und betrieblich zu differenzieren. Für ihn kommt alles aus einem Topf.

Solche Fälle sind im Zweifel im Rückforderungsverfahren zu klären. Mit dem Strafrecht haben sie mangels Vorsatzes nichts zu tun. Sollte es in derartigen Grenzfällen dennoch zu einem Strafverfahren kommen, ist es für eine erfolgreiche Verteidigung nicht erforderlich, den Stand der Hinweise beispielsweise mit Screenshots genau dokumentiert zu haben. Erfahrungsgemäß hat das niemand getan. Es genügt vielmehr, im Strafverfahren möglichst anschaulich und plausibel schildern zu können, warum sich der Steuerpflichtige bei Antragstellung möglicherweise unzutreffende Gedanken gemacht hat und fälschlicherweise davon ausging, er sei antragsberechtigt. Es ist allgemein bekannt, dass sich die Informationen gerade zu Beginn der Corona-Krise nahezu täglich geändert haben, sodass eine solche Einlassung in Grenzfällen plausibel ist. Eine freiwillige Rückzahlung, wenn die Voraussetzungen tatsächlich nicht vorlagen, wird die schnelle Einstellung des Verfahrens in diesen Fällen zusätzlich fördern. Sie kann sogar dazu beitragen, dass es gar nicht erst zur Einleitung eines Strafverfahrens kommt.

Falsche Versicherung an Eides statt

Ein zusätzliches Strafbarkeitsrisiko wegen Abgabe einer falschen Versicherung an Eides statt gemäß §§ 156, 161 StGB erscheint nach momentaner Einschätzung der Rechtslage eher ausgeschlossen. Die förmliche Beteuerung der Richtigkeit muss für eine Strafbarkeit eindeutig sein und sollte in der Formulierung ausdrücklich „an Eides statt“ oder „eidesstattlich“ verwenden. Wird diese eindeutige Formulierung nicht benutzt, muss der Sinn der Erklärung und damit das zusätzliche Risiko unzweifelhaft sein. Für das Verwaltungsverfahren ist eine konkrete Formulierung in § 27 Abs. 3 S. 1 VwVfG NRW vorgesehen. Der Text im Antragsformular entsprach nicht ansatzweise dieser Norm, sodass es gar nicht mehr darauf ankommt, ob die für die Bewilligung zuständige Behörde überhaupt zur Abgabe einer Versicherung an Eides statt ermächtigt war.

Fallgruppen

Im strafrechtlichen Fokus werden zukünftig voraussichtlich in erster Linie die Fälle stehen, in denen bewusst manipuliert und wider besseren Wissens eindeutig falsche Angaben gemacht wurden, sodass eine Strafbarkeit wegen Subventionsbetruges nach Auszahlung relativ unzweifelhaft vorliegt. Nicht von so großer strafrechtlicher Bedeutung sind hingegen die Grenzfälle, die aufgrund falschen Verständnisses der Voraussetzungen oder durch aus Laiensicht missverständliche Hinweise zur Antragstellung oder danach zur unzutreffenden Mittelverwendung geführt haben.

Bislang konnten aufgrund von Anfragen und Hinweisen aus der Beratung in Bezug auf eine mögliche strafrechtliche Relevanz vor allem die folgenden Fallkonstellationen gesammelt werden:

  • bereits zum 31.12.2019 überschuldete Mandanten;
  • zum 31.12.2019 vorliegende Insolvenzreife und damit insolvenzantragspflichtige Unternehmen;
  • Unternehmen, die vor dem 31.12.2019 Rettungsbeihilfe erhalten hatten und keine Rückzahlung vorgenommen haben;
  • bewusste Verschleierung liquider Mittel durch gezielte Umbuchungen, teilweise unter Benutzung von Scheinrechnungen;
  • bewusste Absprachen mit Auftraggebern über verzögerte Zahlungen oder Auftragsverschiebungen;
  • bewusste Umsatzverschiebungen durch verzögerte Rechnungsstellungen;
  • Verstöße gegen Verwendungsbeschränkungen durch den Ausgleich privater Schulden bei Kleinstunternehmern oder Soloselbstständigen.

Handlungsoptionen bei möglichem Strafbarkeitsrisiko

Jedes Strafverfahren bedarf einer individuellen Risikobewertung und Beratung. Dennoch existieren einige generelle Handlungsempfehlungen zum Umgang mit Strafbarkeitsrisiken vor bzw. nach eingeleitetem Strafverfahren.

Vor Einleitung eines Strafverfahrens

Vor Einleitung eines Strafverfahrens stellt ein proaktives Vorgehen grundsätzlich eine mögliche Strategie dar, wenn bei Antragsstellung etwas schief gelaufen ist.

Dabei ist allerdings zunächst zu berücksichtigen, dass beim Subventionsbetrug keine dem § 371 AO im Steuerstrafrecht vergleichbare Möglichkeit einer strafbefreienden Selbstanzeige existiert. Es steht lediglich ein minimales Zeitfenster zur Verfügung: wer zwischen Antragstellung und Auszahlung freiwillig dafür sorgt, dass es nicht zur Bewilligung kommt, bleibt gemäß § 264 Abs. 6 StGB straffrei. Da die Soforthilfe innerhalb weniger Stunden gewährt wurde, geht die praktische Bedeutung dieser Vorschrift gegen Null.

Vor Einleitung eines Strafverfahrens (und damit zur Verhinderung einer Einleitung) sollte dennoch immer geprüft werden, ob die Soforthilfe freiwillig zurückgezahlt werden kann. In Zweifelsfällen eröffnen sich hierdurch realistische Chancen, dass es überhaupt nicht zu einem Strafverfahren kommt. Der Mandant wird eine Rückzahlung aber im Regelfall nur wollen, wenn er sicher ist, dass die Voraussetzungen für die Soforthilfe nicht vorlagen. Etwas anderes gilt nur in Ausnahmefällen für besonders risikoscheue Mandanten. Im Zweifel muss also geprüft werden. Wenn die Voraussetzungen unklar sind, kann alternativ zunächst zurückgezahlt und ; gleichzeitig in einem Anschreiben um Überprüfung der Antragsvoraussetzungen anhand der ergänzenden Informationen gebeten werden. Die ergänzende Prüfung wird damit auf die Bewilligungsbehörde verlagert.

Auch bei relativ eindeutigen Fällen kann eine Rückzahlung den richtigen Weg für eine ruhige Lösung darstellen. Flankiert werden sollte diese Rückzahlung aber keinesfalls durch ein schriftliches Geständnis. Es kann allenfalls in geeigneten Fällen eine kurze Erklärung in einem Begleitschreiben dazu abgegeben werden, dass in der damaligen Hektik und wirtschaftlichen Not die Voraussetzungen leider missverstanden wurden, man deshalb freiwillig zurückzahle und um Korrektur des Bewilligungsbescheides bitte. Verantwortlichkeiten für die Antragsausfüllung können dabei offen gehalten werden. Ist ein solches Begleitschreiben nicht darstellbar, sollte kommentarlos unter Angabe des Aktenzeichens des Bewilligungsbescheides zurückgezahlt und sodann abgewartet werden.

Nach Einleitung des Strafverfahrens

Ist ein Strafverfahren eingeleitet, macht der Beschuldigte generell keine Angaben mehr, sondern schweigt, bevor er nicht durch Akteneinsicht die Vorwürfe genauer kennt. Dies gilt nicht nur, wenn er eine Vorladung als Beschuldigter zur Vernehmung erhält, sondern vor allem auch, sollte es wider Erwarten zu einer Durchsuchung kommen. Spontanäußerungen in derartigen Situationen haben sich in der Praxis noch nie als hilfreich erwiesen. Durch Schweigen wird auch keine Verfahrensposition aufgegeben. Alles, was inhaltlich zu sagen ist, kann später im Verfahren geordnet und schriftlich mitgeteilt werden. Jede Einlassung vor Akteneinsicht und damit in Unkenntnis der konkreten Informationslage der Ermittlungsbehörde stellt im Strafverfahren hingegen einen Kunstfehler dar.

Vor einer schriftlichen Stellungnahme im Strafverfahren sind natürlich generell die objektiven und subjektiven Voraussetzungen einer Strafbarkeit für den Einzelfall zu prüfen. Insbesondere ist nicht immer sicher, ob die Tatsache, zu der möglicherweise falsche oder missverständliche Angaben gemacht wurden, tatsächlich subventionserheblich gewesen ist. Neben dieser inhaltlichen Überprüfung auch der weiteren Bewilligungsvoraussetzungen wird es sodann vor allem darum gehen, die individuellen Indizien herauszuarbeiten, die gegen ein vorsätzliches Handeln sprechen.

Realistisches Verfahrensziel wird in vielen Fällen eine Einstellung des Verfahrens ohne eine förmliche Verurteilung sein. Bei Rückzahlung der Soforthilfe dürfte diese in allen Grenzfällen relativ problemlos zu erreichen sein. In anderen Fällen wird es auf die konkrete inhaltliche Argumentation zum Irrtum des Antragstellers ankommen. Hierauf wird etwas mehr Wert zu legen sein. Ggf. wird man mit dem Betroffenen die Zustimmung zu einer Geldauflage aus prozessökonomischen Gründen erwägen, um ein Strafverfahren schnell abzuschließen. Sollte hingegen in Ausnahmefällen beispielsweise aufgrund einer einschlägigen Vorstrafe des Mandanten eine förmliche Verurteilung nicht vermeidbar erscheinen, kann in geeigneten Fällen mit der Staatsanwaltschaft bereits im Ermittlungsverfahren ein Strafbefehl mit einer Geldstrafe (im Optimalfall unterhalb einer Vorstrafe) abgesprochen werden. Diese Lösung erspart dem Mandanten zumindest den Gang in die öffentliche Hauptverhandlung.

Fazit

Die Rückforderungsverfahren für Soforthilfen werden die Beratung in den nächsten Monaten begleiten. Es wird zu einigen Strafverfahren kommen. In vielen Fällen werden diese aber mit vertretbarem Aufwand und einer vernünftigen Strategie im Interesse des Antragstellers ohne öffentliches Aufsehen zu lösen sein. Wer auf die Chance einer fehlenden Entdeckung und die wirtschaftliche Sicherung des Zuschusses freiwillig verzichten will und einen unberechtigten Zuschuss vorsorglich zurückzahlt, steht in jedem Fall strafrechtlich besser dar.

* Über die Autorin:

RAin Dr. Barbara BischoffRechtsanwältin Dr. Bischoff ist als Fachanwältin für Strafrecht Partnerin in der mit 7 Rechtsanwälten wirtschafts- und steuerstrafrechtlich ausgerichteten Anwaltspraxis MINOGGIO Wirtschafts- und Steuerstrafrecht mit Büros in Hamm und Münster (www.minoggio.de). E-Mail: bischoff@minoggio.de

 

Hinweis: Beachten Sie bitte das Datum dieses Artikels. Er stammt vom 27.08.2020, sodass die Inhalte ggf. nicht mehr dem aktuellsten (Rechts-) Stand entsprechen.