07.03.2016 | Kanzleimanagement

Dem Ärger mit der Datenschutzerklärung vorbauen

von Alexandra Buba **

Experten rechnen damit, dass der Datenschutz in Zukunft vermehrt Gegenstand von Abmahnungen werden wird. Das Thema betrifft daher alle Websitebetreiber, Steuerberater ebenso wie ihre Mandanten, und unter ihnen auch solche, die bereits eine Datenschutzerklärung haben. Denn häufig ist diese nicht vollständig.

Datenschutzerklärung
(Foto: © Wolfilser - Fotolia.com)

Ein potenzieller Neumandant kann auf der Steuerberaterwebsite ein Formular ausfüllen, um einen Termin für eine unverbindliche Erstberatung zu vereinbaren. Dabei gibt er neben seinem Namen, seine E-Mailadresse, seine Telefonnummer und möglicherweise sogar weitere Daten wie seine Postadresse an, sofern er gleichzeitig eine Kanzleibroschüre oder Infos zu seinem Beratungsthema anfordert. Die Daten laufen als E-Mail bei der persönlichen Assistentin des Beraters ein, sie kümmert sich um die weitere Kommunikation mit dem Interessenten. Selbstverständlich speichert die Kanzlei die Daten auch unmittelbar in ihrem Kanzleimanagementsystem, um etwa zu gegebener Zeit nachfassen zu können.

Gegen diese Praxis ist nichts einzuwenden, sofern derjenige, der das Formular auf der Website ausfüllt, darüber informiert wird, welche Daten von ihm gespeichert werden, zu welchem Zweck dies geschieht und ob eventuell auch Dritte Zugriff auf die Daten haben. Das klingt einleuchtend und wird von vielen Kanzleien bereits in einer eigenen Datenschutzerklärung auf der Website genau so umgesetzt.

Cookies, Facebook oder Analysetools

Bei anderen Elementen, die Steuerberater auf ihren Webseiten einsetzen, sieht es da schon anders aus, zum Beispiel beim Facebook-Button. Ist dieser auf der Website enthalten und hat der Benutzer einen Facebook-Account, speichert das Internetunternehmen bereits den Besuch auf der Webseite. Was das Internetunternehmen weiter mit solchen Daten macht, weiß es nur selbst.

Genau das muss aber jeder Webseitenbetreiber seinen Besuchern im Rahmen des Datenschutzhinweises erklären. Selbiges gilt für die Benutzung von Google +1. Nutzen Besucher der Website diese Möglichkeit, speichert das Internetunternehmen sowohl die Information, dass sie für einen Inhalt +1 gegeben haben, als auch Informationen über die Seite, die sie beim Klicken auf +1 angesehen haben.

Auch das Analysetools Google Analytics sorgt für eine Datenspeicherung. Verwendet ein Webseitenbetreiber dieses, erzeugt Google Cookies, also Textdateien, die auf dem Computer des Besuchers gespeichert werden, um den Besuch der Website zu analysieren. Die Daten und damit das Nutzverhalten werden anschließend auch in den USA gespeichert. Ähnliches gilt für die Dienste Twitter oder Piwik.

Webseitenbetreiber kennen die erhobenen Daten nicht

Das größte Problem ist, das viele Websitebetreiber selbst nicht genau wissen, welche Daten von Nutzern mithilfe ihrer Website eigentlich erhoben werden. Dementsprechend können sie auch keine vollständigen, rechtlich einwandfreien Datenschutzerklärungen auf ihren Seiten einbinden. Die Pflicht dazu regelt § 13 Telemediengesetz. Darin heißt es: „Der Diensteanbieter hat den Nutzer zu Beginn des Nutzungsvorgangs über Art, Umfang und Zwecke der Erhebung und Verwendung personenbezogener Daten sowie über die Verarbeitung seiner Daten [...] in allgemein verständlicher Form zu unterrichten, sofern eine solche Unterrichtung nicht bereits erfolgt ist.“

Eine Art Checkliste dafür hat das Bundesministerium für Justiz und Verbraucherschutz kürzlich erstellt. Das Muster kann als grobe Orientierung dienen und besticht vor allem dadurch, dass alle relevanten Punkte enthalten sind. Allerdings kann es darüber hinaus im Einzelfall nicht inhaltlich klären, welche Dienste betroffen sind und was demzufolge in die Datenschutzerklärung aufgenommen werden muss.

Abmahnung droht als Konsequenz

Wer im Zweifel gegen eine unvollständige oder ganz fehlende Datenschutzerklärung vorgehen darf, ist noch nicht höchstrichterlich geklärt. Das Landgericht Berlin hat kürzlich entschieden, dass es ein Wettbewerber jedenfalls nicht darf, da der Verstoß gegen den § 13 des Telemediengesetzes keine wettbewerbsrelevante Wirkung habe. Eine Entscheidung des Oberlandesgerichts Köln in dieser Frage steht gerade aus, Insider rechnen damit, dass es anders entscheiden könnte als das LG Berlin.

Heute schon abmahnen dürfen in jedem Fall die Verbraucherschutzorganisationen. So regelt eine Änderung des Unterlassungsklagengesetzes von Ende Februar 2016 noch einmal explizit, dass nun auch Verbrauchervereine, nicht nur Verbände, dies tun dürfen. Steuerberater sollten also umgehend ihre eigene Datenschutzerklärung auf Vollständigkeit und Richtigkeit überprüfen (lassen) und auch ihre Mandanten, insbesondere die im Onlinehandel tätigen, auf die geltenden Vorschriften hinweisen.

Interview: Datenschutz erspart unangenehme Geschäftspraktiken

Im Rahmen der Pflicht zur Datenschutzerklärung müssen Webseitenbetreiber zunächst für sich selbst klären, wo überhaupt überall Daten erhoben werden. Die weiteren Schritte klärt STB Web im Interview mit RA Sebastian Dramburg LL.M. *

(Foto: RA Sebastian Dramburg LL.M.)

STB Web:
Datenschutzerklärung, Datenschutzhinweis - ist das dasselbe?

RA Sebastian Dramburg LL.M.:
Ja, es gibt für den Hinweistext auf der Webseite keine vorgeschriebene Bezeichnung.

STB Web:
Wer braucht überhaupt eine Datenschutzerklärung auf der Website?

Sebastian Dramburg:
Im Grunde jede Webseite. Bereits ein Kontaktformular auf der Seite bringt es mit sich, dass der Betreiber des Kontaktformulars die Nutzer über die Datenverwendung aufklären muss. Konkreter findet sich das in § 13 TMG. Aber auch ein Analysetool wie Google Analytics oder ein Newsletter zwingen dazu, über die erhobenen Daten und deren Verwendung aufzuklären.

STB Web:
Was muss die Datenschutzerklärung enthalten?

Sebastian Dramburg:
Es muss mitgeteilt werden, welche Daten gespeichert werden, für welchen Zweck und ob eine Weitergabe an Dritte erfolgt. Im Grunde jeder Umgang mit Nutzerdaten muss dargelegt werden.

STB Web:
Was halten Sie von dem Einseiter, den das BMJV vorgeschlagen hat?

Sebastian Dramburg:
Er scheint alle wesentlichen Punkte zu enthalten. Man muss eben nur wissen, wo überall Daten der Webseitenbesucher erhoben werden können.

STB Web:
Kennen Sie Fälle aus Ihrer Praxis, bei denen fehlende oder mangelhafte Datenschutzhinweise schon für Probleme gesorgt haben?

Sebastian Dramburg:
Ja, aktuell gibt es vermehrt Abmahnungen wegen fehlender und fehlerhafter Datenschutzhinweise auf Webseiten. Mir bekannt sind hier Abmahnungen unter Immobilienmaklern, aber es mag auch andere Branchen treffen.

STB Web:
Wie viele Seiten haben bereits einen Hinweis?

Sebastian Dramburg:
Bestimmt drei Viertel oder mehr. Aber viele davon werden sicher nicht ausreichend sein.

STB Web:
Wie wird sich dieses Thema in Zukunft entwickeln?

Sebastian Dramburg:
Datenschutz und die entsprechende Aufklärungspflicht dazu werden weiter an Bedeutung gewinnen. Zwar wird das Thema oft als lästiges Übel angesehen, aber viele unangenehme Geschäftspraktiken und Werbemaßnahmen bleiben uns beispielsweise so erspart.

STB Web:
Herr Rechtsanwalt Dramburg, vielen herzlichen Dank für das Gespräch!


* Rechtsanwalt Sebastian Dramburg LL.M. ist Rechtsanwalt in Berlin. Die Schwerpunkte der Kanzlei liegen auf dem Gebiet des IT- und Onlinerechts, des Wettbewerbsrecht, im Urheberrecht sowie im Bereich des internetspezifischen Vertragsrechts (insbesondere AGB). Kanzlei-Website: www.medienrechtberlin.de / Blog: www.lawbster.de

 

** Das Gespräch führte Alexandra Buba, M. A., freie Wirtschaftsjournalistin

Weitere Informationen unter: www.medientext.com

 

 

 

Hinweis: Beachten Sie bitte das Datum dieses Artikels. Er stammt vom 07.03.2016, sodass die Inhalte ggf. nicht mehr dem aktuellsten (Rechts-) Stand entsprechen.