12.08.2015 | Bundesfinanzhof
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat entschieden, dass ein Antragsteller in einer Kindergeldsache, der sich gegen eine mit der behördlichen Einspruchsentscheidung verbundene Kostenentscheidung zur Wehr setzen möchte, unmittelbar Klage beim Finanzgericht erheben muss.
In dem Urteilsfall hatte die Familienkasse einem Antrag auf Gewährung von Kindergeld erst in der behördlichen Einspruchsentscheidung entsprochen. Den Antrag auf anteilige Übernahme der Anwaltskosten des Antragstellers lehnte die Behörde jedoch ab. Hiergegen legte der Antragsteller Einspruch ein und erhob später Klage, nachdem dieser Einspruch von der Familienkasse als unzulässig verworfen worden war.
Unterschied zwischen Steuerfestsetzungen und Kindergeldsachen
Das Einspruchsverfahren gegen Steuerfestsetzungen nach der Abgabenordnung ist "kostenfrei": Es fallen keine Verwaltungsgebühren an, es gibt aber auch keine Kostenerstattung nach einem erfolgreichen Einspruch. In Kindergeldsachen ist das insoweit anders, als einem Einspruchsführer notwendige Aufwendungen (z.B. für eine Rechtsvertretung) erstattet werden (§ 77 EStG), soweit der Einspruch erfolgreich ist und die Aufwendungen nicht (wie z.B. bei einer Verletzung eigener Mitwirkungspflicht) durch das Verschulden eines Erstattungsberechtigten oder seines Vertreters entstanden sind. Wird der Antrag auf Kostenerstattung ganz oder teilweise abgelehnt, geht die im Fachschrifttum überwiegend vertretene Auffassung davon aus, dass gegen diese Kostenentscheidung (zunächst) Einspruch eingelegt werden muss.
Kein Wahlrecht zwischen Einspruch und Klage
Dem hat der BFH mit Urteil vom 13.05.2015 (Az. III R 8/14) widersprochen: Gegen die in der Einspruchsentscheidung enthaltene Kostenentscheidung muss unmittelbar Klage erhoben werden. Ein Wahlrecht zwischen Einspruch und Klage besteht nicht. Im Urteilsfall hatte der Kläger daher zu Unrecht zunächst Einspruch gegen die Kostenentscheidung eingelegt. Er war allerdings im Ergebnis dennoch erfolgreich: Die Familienkasse hatte die Einspruchsentscheidung mit einer falschen Rechtsmittelbelehrung versehen, so dass die vom Kläger erhobene Klage wegen der dann geltenden Jahresfrist noch nicht verspätet war.
(BFH / STB Web)
Hinweis: Beachten Sie bitte das Datum dieses Artikels. Er stammt vom 12.08.2015, sodass die Inhalte ggf. nicht mehr dem aktuellsten (Rechts-) Stand entsprechen.