12.10.2023 | Gesetzgebung

Kleine Unternehmen profitieren von der Abhilfeklage

Das Gesetz zur Umsetzung der EU-Verbandsklagenrichtlinie ist heute im Bundesgesetzblatt verkündet worden und wird damit am 13.10.2023 in Kraft treten. Kleine Unternehmen werden darin Verbraucherinnen und Verbrauchern gleichgestellt.

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Die Einführung dieser neuen Klageform soll die Verbraucherrechte stärken und die Justiz entlasten. Sie erlaubt Verbraucherverbänden, gleichartige Leistungsansprüche von Verbraucherinnen und Verbrauchern gegen ein Unternehmen unmittelbar gerichtlich einzuklagen. Die Abhilfeklage kann beispielsweise bei Entschädigungsansprüchen wegen der Annullierung desselben Fluges oder bei Zinsnachzahlungsansprüchen wegen einer massenhaft verwendeten unwirksamen Vertragsklausel eines Geldinstituts zur Anwendung kommen.

Anmeldung in Verbandsklageregister

Um Klagen unseriöser Verbände zu verhindern, sind besonders qualifizierte Einrichtungen zur Klage berechtigt, auch aus anderen Mitgliedstaaten der EU. Dabei müssen die Verbände Ansprüche von mindestens 50 potenziell Betroffenen vertreten. Verbraucherinnen und Verbraucher können ihre Ansprüche, auf die sich die jeweilige Abhilfeklage bezieht, in einem Verbandsklageregister anmelden. Sie müssen also nicht selbst klagen und profitieren unmittelbar von dem Verfahren: Ihnen zustehende Beträge werden im Erfolgsfall von einem Sachwalter direkt an sie ausgezahlt.

Kleine Unternehmen werden im Gesetz Verbraucherinnen und Verbrauchern gleichgestellt, das heißt, auch sie profitieren von der Abhilfeklage. Mit dem Gesetz wird zugleich die Justiz gestärkt, da sie von massenhaften Einzelklagen entlastet wird.

(BMJ / STB Web)

Hinweis: Beachten Sie bitte das Datum dieses Artikels. Er stammt vom 12.10.2023, sodass die Inhalte ggf. nicht mehr dem aktuellsten (Rechts-) Stand entsprechen.