18.02.2015 | FG Münster

Zur Besteuerung von Dividendenerträgen einer niederländischen Tochtergesellschaft

Das Besteuerungsrecht für Dividendenerträge, die eine niederländische Tochtergesellschaft erzielt, steht jedenfalls dann der Bundesrepublik Deutschland zu, wenn die Dividenden nicht in einem funktionalen Zusammenhang mit der Tochtergesellschaft stehen.

Eine Kommanditgesellschaft  (KG) ist Organträgerin einer GmbH, die nahezu alle Gesellschaftsanteile einer niederländischen Personengesellschaft (C.V.) hält. Die C.V. ist ihrerseits alleinige Gesellschafterin einer ebenfalls in den Niederlanden ansässigen Kapitalgesellschaft (B.V.). Das Finanzamt unterwarf den auf die KG entfallenden Gewinnanteil der C.V. lediglich dem Progressionsvorbehalt, nahm aber die Dividende der B.V. hiervon aus. Diese sei nicht der als Betriebsstätte zu behandelnden C.V. zuzuordnen, da der funktionale Zusammenhang fehle. Die C.V. habe keine geschäftsleitenden Holdingfunktionen für die B.V. übernommen.  

Wem steht das Besteuerungsrecht zu?

Die KG vertrat demgegenüber die Auffassung, dass nach dem zwischen Deutschland und den Niederlanden geschlossenen Doppelbesteuerungsabkommen allein den Niederlanden das Besteuerungsrecht für die Dividende zustehe. Der funktionale Zusammenhang folge daraus, dass die B.V. für das Betriebsergebnis der C.V. eine wesentliche Bedeutung habe. Außerdem habe die C.V. als Holding Dienstleistungen für die B.V. erbracht und Führungsentscheidungen für sie getroffen.

Wie wurde die Dividende erzielt?

Dem folgte das Finanzgericht Münter im Urteil vom 15.12.2014 (Az. 13 K 624/11 F) nicht und wies die Klage ab. Die Dividende sei nicht von der inländischen Besteuerung auszunehmen, da insoweit die Voraussetzungen des so genannten Betriebsstättenvorbehalts nicht erfüllt seien. Die C.V. sei zwar abkommensrechtlich als Betriebsstätte der KG anzusehen, jedoch habe die KG die Dividende nicht „durch die Betriebsstätte“ erzielt. Dabei ließen die Richter die Frage offen, ob eine Dividende dann einer Betriebsstätte zugeordnet werden kann, wenn sie in einem funktionalen Zusammenhang mit der dort ausgeübten unmittelbaren unternehmerischen Tätigkeit steht oder ob die funktionale Zuordnung einer nachgeordneten Beteiligungsgesellschaft bereits dem Grunde nach ausgeschlossen ist.

Die Revision zum Bundesfinanzhof wurde zugelassen.

(FG Münster / STB Web)

Hinweis: Beachten Sie bitte das Datum dieses Artikels. Er stammt vom 18.02.2015, sodass die Inhalte ggf. nicht mehr dem aktuellsten (Rechts-) Stand entsprechen.