24.11.2014 | Haftungsrecht

Steuerberaterhaftung: Eigenmächtige Einspruchsrücknahme als Stolperfalle

Die nicht mit dem Mandanten abgestimmte Rücknahme eines eingelegten Einspruchs stellt eine erhebliche Verletzung der Pflichten aus dem Beratungsvertrag dar und führt zur Haftung des Steuerberaters, entschied der Bundesgerichtshof (BGH).

Im Rahmen der Einkommensteuererklärung machte eine Steuerberatungsgesellschaft für ihren Mandanten Mehraufwendungen für doppelte Haushaltsführung geltend, die dadurch entstanden waren, dass er seinen Hauptwohnsitz aus privaten Gründen verlegt, seine Wohnung am Ort seiner beruflichen Tätigkeit aber als Zweitwohnung beibehalten hatte. Das Finanzamt lehnte die Berücksichtigung der Kosten ab. Die Steuerberatungsgesellschaft legte auf Wunsch des Mandanten hin Einspruch ein.

Keine Rücksprache wegen weiterem Vorgehen

Nachdem das Finanzamt erklärt hatte, an seiner Entscheidung festhalten zu wollen, nahm sie den Einspruch ohne Rücksprache mit dem Mandanten zurück. Kurz darauf änderte der Bundesfinanzhof seine Rechtsprechung in Bezug auf die doppelte Haushaltsführung (STB Web berichtete), weshalb der Mandant dementsorechend Schadensersatz in Höhe des Betrages, um den sich seine Steuerschuld bei Berücksichtigung des Mehraufwandes reduziert hätte, forderte.

Abweichung von Weisung – Schadenersatz

Der BGH entschied mit Urteil vom 25.09.2014 (Az. IX ZR 199/13), dass die Steuerberatungsgesellschaft gegen ihre Pflichten aus dem Beratungsvertrag verstoßen habe, indem sie den Einspruch eigenmächtig zurücknahm. Nach ständiger Rechtsprechung sei ein Steuerberater grundsätzlich verpflichtet, die Weisungen seines Mandanten zu befolgen. Wolle er davon abweichen, müsse er den Mandanten darüber informieren und grundsätzlich dessen Entscheidung abwarten. Der Berater dürfe, auch wenn er über ein höheres Maß an Sachkunde und Erfahrung in Rechts- und Steuerfragen verfüge, nicht seine Entscheidung an die Stelle derjeniger seines Mandanten setzen. Weiche der Berater von einer Weisung des Mandanten ab, so die Richter unmissverständlich, liege darin eine Pflichtverletzung, die zum Schadensersatz verpflichte.

(BGH / STB Web)

Hinweis: Beachten Sie bitte das Datum dieses Artikels. Er stammt vom 24.11.2014, sodass die Inhalte ggf. nicht mehr dem aktuellsten (Rechts-) Stand entsprechen.