05.08.2013 | Fahrtkosten

Voller Fahrtkostenabzug für Flugbegleiter

Der Werbungskostenabzug für Fahrten zwischen Wohnung und Einsatzflughafen bei Flugbegleitern ist nicht auf die Entfernungspauschale begrenzt, sondern in Höhe der tatsächlichen Fahrtkosten zu berücksichtigen.

Eine Flugbegleiterin begehrte für die Fahrten von ihrem Wohnort zum Einsatzflughafen die Berücksichtigung ihrer tatsächlichen Fahrtkosten. Außerdem verlangte sie den Abzug von Aufwendungen für ihr häusliches Arbeitszimmer. Das Finanzgericht Münster gab ihr Recht und stellte klar, dass die Beschränkung des Werbungskostenabzuges auf die sog. Entfernungspauschale lediglich Fahrten zwischen Wohnort und "regelmäßiger Arbeitsstätte" erfasse. "Regelmäßige Arbeitsstätte" sei nach der aktuellen BFH-Rechtsprechung jedoch nur noch der ortsgebundene Mittelpunkt der beruflichen Tätigkeit des Arbeitnehmers. Die Flugbegleiterin sei jedoch schwerpunktmäßig nicht im Flughafen, sondern im Flugzeug tätig. Sie übe somit eine Auswärtstätigkeit aus und könne daher Fahrtkosten in Höhe von 0,30 EUR pro tatsächlich gefahrenem Kilometer in Abzug bringen.

Briefing-Raum ist kein Arbeitsplatz

Auch in Bezug auf die Kosten für das häusliche Arbeitszimmer in Höhe von 1.250 Euro hatte die Flugbegleiterin Erfolg (Urteil vom 02.07.2013, Az. 11 K 4527/11 E). Diese hatte das Finanzamt nicht anerkannt, weil sie nicht nachgewiesen habe, dass ihr kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung stand. Die Richter waren jedoch davon überzeugt, dass der Flugbegleiterin kein anderer Arbeitsplatz für die von ihr zu erledigenden Arbeiten zur Verfügung gestanden habe. Insbesondere der im Rahmen der Flugvorbereitung genutzte, lediglich mit allgemeinen Sitzgelegenheiten und einem kleinen fahrbaren Tisch ausgestattete sog. Briefing-Raum sei kein „anderer Arbeitsplatz“.

Die Entscheidung dürfte – ungeachtet der ab 2014 geltenden gesetzlichen Neuregelung des Reisekostenrechts – für eine Vielzahl von Steuerpflichtigen relevant sein, weshalb auch die Revision zum Bundesfinanzhof zugelassen wurde.

(FG Münster / STB Web)

Hinweis: Beachten Sie bitte das Datum dieses Artikels. Er stammt vom 05.08.2013, sodass die Inhalte ggf. nicht mehr dem aktuellsten (Rechts-) Stand entsprechen.