06.06.2017 | Verwaltungsgericht Düsseldorf

Verurteilter Steuerhinterzieher als Privatpilot ungeeignet

Einem Hobby-Pilot wurde die Zuverlässigkeit nach dem Luftsicherheitsgesetz abgesprochen, weil er wegen Steuerhinterziehung zu einer Geldstraße von 168.000 Euro verurteilt worden ist - zu Recht, wie das Verwaltungsgericht Düsseldorf feststellte.

Der Pilot war unternehmerisch mit mehreren Firmen im Bereich von Abrechnungen im Gesundheitswesen tätig. Er hatte von 2006 bis 2009 ihm nahestehende Personen zum Schein angestellt und ihnen Löhne bis zu 170.000 Euro im Jahr gezahlt, obwohl diese nie für seine Firma tätig waren. Dadurch hat er Steuern in Höhe von mehr als 150.000 Euro hinterzogen. Nach rechtskräftiger Verurteilung durch das zuständige Amtsgericht hat er die Strafe bezahlt und den Steuerschaden ausgeglichen.

Unzuverlässig im luftsicherheitsrechtlichen Sinne

Von seiner deutschen Privatflugzeugführererlaubnis (PPL-A Lizenz) kann er gleichwohl keinen Gebrauch mehr machen, weil er unzuverlässig im luftsicherheitsrechtlichen Sinne ist. Diese Einschätzung der Bezirksregierung Düsseldorf hat das Verwaltungsgericht mit Urteil vom 18. Mai 2017 (Az. 6 K 7615/16) bestätigt: Die Sicherheit des Luftverkehrs sei ein sehr hohes Rechtsgut und empfindlich für Sabotage, Entführungen, Terroranschläge usw. Luftsicherheitsrechtlich zuverlässig sei daher nur, wer so viel Verantwortungsbewusstsein und Selbstbeherrschung aufbringe, dass er die Rechtsordnung jederzeit einhalte. Auch wenn ihm Vorteile geboten oder Nachteile angedroht würden, müsse er die Sicherheit des Luftverkehrs wahren. Bestünden auch nur geringe Zweifel daran, dass etwa ein Privatpilot diesen Anforderungen genüge, sei er unzuverlässig. Bei verurteilten Straftätern lägen, abgesehen von Bagatellstrafen, in der Regel solche Zweifel vor. Das gelte auch für verurteilte Steuerhinterzieher, obwohl die Straftat mit dem Luftverkehr selbst in keinem engeren Zusammenhang stehe.

(VG Düsseldorf / STB Web)

Hinweis: Beachten Sie bitte das Datum dieses Artikels. Er stammt vom 06.06.2017, sodass die Inhalte ggf. nicht mehr dem aktuellsten (Rechts-) Stand entsprechen.