20.02.2013 | Einkommensteuer

Zum Begriff der wesentlichen Beteiligung

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat Stellung zu der Frage genommen, ob Gewinne zu erfassen sind, obwohl der Steuerpflichtige in den jeweiligen Veranlagungszeiträumen nie wesentlich beteiligt war.

Ein Steuerpflichtiger veräußerte seine Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft im Dezember 1999. Er war zu 9,22 % an der AG beteiligt und in den Jahren zuvor bis zu 13,52 %. Nach § 17 Abs. 1 EStG waren Anteilsveräußerungen steuerbar, wenn der Veräußerer innerhalb der letzten fünf Jahre am Kapital der Gesellschaft wesentlich beteiligt war. Das StEntlG hatte die Wesentlichkeitsgrenze mit Wirkung vom 1. Januar 1999 von mehr als 25 % auf mindestens 10 % herabgesetzt. Aufgrund der Rückwirkungsentscheidung des Bundesverfassungsgerichts erfassten Finanzamt und Finanzgericht Wertsteigerungen ab dem 31. März 1999 bis zur Veräußerung. Aber waren Gewinne zu erfassen, obschon der Steuerpflichtige in den jeweiligen Veranlagungszeiträumen nie wesentlich beteiligt war?

Beteiligungsbegriff ist veranlagungszeitraumbezogen

Der BFH verneinte diese Frage mit Urteil vom 11.12.2012 (Az. IX R 7/12). Er legt den Beteiligungsbegriff (§ 17 Abs. 1 Satz 4 EStG) veranlagungszeitraumbezogen aus. Die Wesentlichkeitsgrenze von mindestens 10 % gelte nach der Anwendungsvorschrift des § 52 Abs. 1 EStG erstmals für den Veranlagungszeitraum 1999. Daraus folge umgekehrt zugleich, dass sie für frühere Veranlagungszeiträume nicht anwendbar war. Deshalb war die Veräußerung im Streitfall nicht zu besteuern. Denn der Steuerpflichtige war vor 1999 mit höchstens 13,52 % nicht mehr als 25 % und ab 1999 mit 9,22 % nicht zu mindestens 10 % und damit nie wesentlich am Kapital der AG beteiligt gewesen. Diese Auslegung vermeide von vornherein eine Rückwirkung des Gesetzes. Sie sei jedoch nicht auf die geltende Rechtslage zu § 17 Abs. 1 EStG übertragbar, die keine Wesentlichkeitsgrenze mehr kennt, ergänzten die BFH-Richter.

(BFH / STB Web)

Hinweis: Beachten Sie bitte das Datum dieses Artikels. Er stammt vom 20.02.2013, sodass die Inhalte ggf. nicht mehr dem aktuellsten (Rechts-) Stand entsprechen.