22.12.2020 | FG Münster

Anzahlungen kein schenkungsteuerliches Verwaltungsvermögen

Geleistete Anzahlungen wirken sich nicht schädlich auf die Berechnung der Verwaltungsvermögensquote aus, wie das Finanzgericht Münster entschied.

Geklagt hatte eine GmbH, deren Gesellschafter seinem Sohn im Jahr 2013 einen Teilgesellschaftsanteil schenkte. Zum Gesellschaftsvermögen gehörten auch Beteiligungen an anderen Kapitalgesellschaften. Eine dieser Gesellschaften hatte zum Bewertungsstichtag Anzahlungen in Höhe von knapp vier Millionen Euro geleistet, die zum größten Teil auf einen Verwaltungsneubau entfielen. Das Finanzamt bezog diese Anzahlungen in die Ermittlung des Verwaltungsvermögens ein.

Dagegen wandte sich das Finanzgericht Münster mit Urteil vom 22. Oktober 2020 (Az. 3 K 2699/17 F). Die Anzahlungen stellten keine "anderen Forderungen“ im Sinne des Erbschaftssteuergesetzes dar. Hierunter fielen nur auf Geld gerichtete Forderungen. Nach dem Willen des Gesetzgebers sollten insbesondere sogenannte Cash-Gesellschaften verhindert werden, bei denen nicht begünstigte Finanzmittel auf die betriebliche Ebene einer Gesellschaft verschoben würden. Geleistete Anzahlungen verkörperten dagegen Sachleistungsansprüche und seien damit keine auf Geld gerichteten Forderungen.

(FG Münster / STB Web)

Hinweis: Beachten Sie bitte das Datum dieses Artikels. Er stammt vom 22.12.2020, sodass die Inhalte ggf. nicht mehr dem aktuellsten (Rechts-) Stand entsprechen.