13.02.2024 | BMF-Schreiben

Pauschbeträge für Sachentnahmen 2024

Otto-Schmidt-Verlag

Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat die für das Jahr 2024 geltenden Pauschbeträge für unentgeltliche Wertabgaben (Sachentnahmen) bekanntgegeben.

Die Pauschbeträge werden auf der Grundlage der vom Statistischen Bundesamt ermittelten Aufwendungen privater Haushalte für Nahrungsmittel und Getränke festgesetzt. Sie beruhen auf Erfahrungswerten und bieten den Steuerpflichtigen die Möglichkeit, die Warenentnahmen monatlich pauschal zu verbuchen. Sie entbinden ihn damit von der Aufzeichnung einer Vielzahl von Einzelentnahmen.

Jahreswert für eine Person

Der jeweilige Pauschbetrag stellt einen Jahreswert für eine Person dar. Für Kinder bis zum vollendeten 2. Lebensjahr entfällt der Ansatz eines Pauschbetrages. Bis zum vollendeten 12. Lebensjahr ist die Hälfte des jeweiligen Wertes anzusetzen.

Einordnung nach Gewerbezweig

Die pauschalen Werte berücksichtigen im jeweiligen Gewerbezweig das allgemein übliche Warensortiment für Nahrungsmittel und Getränke. Unentgeltliche Wertabgaben, die weder Nahrungsmittel noch Getränke sind, müssen einzeln aufgezeichnet werden. Beispiele hierfür sind Tabakwaren, Bekleidungsstücke und Elektrogeräte.

Die Pauschbeträge finden sich tabellarisch auf Seite 2 des BMF-Schreibens vom 12.2.2024.

(BMF / STB Web)