24.01.2022 | BMF-Schreiben

Pauschbeträge für Sachentnahmen in der Gastronomie

Zur verlängerten Geltungsdauer des ermäßigten Umsatzsteuersatzes für Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen veröffentlichte das BMF jetzt die Pauschbeträge für Sachentnahmen.

Otto-Schmidt-Verlag

Durch das Corona-Steuerhilfegesetz vom 19. Juni 2020 wurde eine Regelung eingeführt, nach der für die nach dem 30. Juni 2020 und vor dem 1. Juli 2021 erbrachten Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen mit Ausnahme der Abgabe von Getränken der ermäßigte Steuersatz der Umsatzsteuer anzuwenden ist.

Diese Regelung wurde mit dem Dritten Corona-Steuerhilfegesetz vom 10. März 2021 über den 30. Juni 2021 hinaus befristet bis zum 31. Dezember 2022 verlängert. Das BMF-Schreiben vom 20. Januar 2022 enthält die für das Jahr 2022 geltenden Pauschbeträge für unentgeltliche Wertabgaben.

Das BMF-Schreiben zum Download findet sich hier.

(BMF / STB Web)

Hinweis: Beachten Sie bitte das Datum dieses Artikels. Er stammt vom 24.01.2022, sodass die Inhalte ggf. nicht mehr dem aktuellsten (Rechts-) Stand entsprechen.