17.01.2024 | FG Münster

Entgeltlicher Verzicht auf ein Nießbrauchrecht

Das Finanzgericht (FG) Münster hat entschieden, dass die entgeltliche Ablösung eines Nießbrauchrechts keine Veräußerung im steuerlichen Sinn darstellt, sondern einen veräußerungsähnlichen Vorgang.

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(Foto: © iStock.com/liveostockimages)

Der Klägerin wurde im Wege eines Vermächtnisses ein Nießbrauchrecht an einem Grundstück zugewendet, auf das sie später gegen eine Entschädigungszahlung verzichtete. Das Finanzamt war der Ansicht, dass die Ablösung des Nießbrauchs zu steuerbaren Einkünften aus einem privaten Veräußerungsgeschäft (§ 23 EStG) geführt habe. Die Klägerin vertrat demgegenüber die Auffassung, dass das Nießbrauchrecht nicht veräußert, sondern – als nicht übertragbares Recht – lediglich abgelöst worden sei.

Veräußerung setzt Rechtsträgerwechsel voraus

Das FG Münster folgte in seinem Urteil vom 12. Dezember 2023 (Az. 6 K 2489/22 E) der Klägerin. Das Nießbrauchrecht stelle zwar als Nutzungsrecht ein Wirtschaftsgut dar; auch seien Nießbrauchrechte einlage- und damit auch entnahmefähig. Durch den entgeltlichen Verzicht sei das Nießbrauchrecht jedoch nicht veräußert worden. Unter Anschaffung beziehungsweise Veräußerung sei nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs der entgeltliche Erwerb und die entgeltliche Übertragung eines Wirtschaftsguts auf einen Dritten zu verstehen. Eine "Veräußerung" setze somit nicht nur die Entgeltlichkeit des Übertragungsvorgangs, sondern auch einen Rechtsträgerwechsel an dem veräußerten Wirtschaftsgut voraus.

Nießbrauchrecht nicht übertragbar

Davon abzugrenzen seien veräußerungsähnliche Vorgänge, nämlich die Erbringung eines Entgeltes dafür, dass ein Vermögenswert in seiner Substanz endgültig aufgegeben werde. Da das Nießbrauchrecht kraft ausdrücklich gesetzlicher Regelung nicht übertragbar sei, fehle es an einem Rechtsträgerwechsel. Der Verzicht auf das Nießbrauchsrecht führe nicht dazu, dass dieses Wirtschaftsgut an den Grundstückseigentümer (zurück) übertragen werde, sondern zu dessen Erlöschen. Insofern handele es sich um die endgültige Aufgabe eines Vermögenswertes in seiner Substanz und damit um einen veräußerungsähnlichen Vorgang. Solche veräußerungsähnlichen Vorgänge seien von § 23 EStG nicht erfasst.

Der Senat hat die Revision zum Bundesfinanzhof zugelassen.

(FG Münster / STB Web)