15.04.2021 | FG Münster

Stundung von Schenkungsteuer

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Die aus der Übertragung eines Grundstücks unter Zurückbehaltung eines Nießbrauchsrechts resultierende Schenkungsteuer ist für zehn Jahre zu stunden, wenn die Beschenkte keine Möglichkeit hat, die Steuer aus eigenen Mitteln zu begleichen. Dies hat Finanzgericht Münster entschieden.

Die Klägerin erhielt im Januar 2019 ein Mietwohngrundstück von ihrer Tante geschenkt, die sich ein lebenslanges Nießbrauchsrecht hieran zurückbehielt. Im Eigentum der Klägerin stehen daneben ein Grundstück mit Gebäude, in dem sie lebt und ein Blumengeschäft betreibt sowie der hälftige Miteigentumsanteil an einer Ferienwohnung. Beide Grundstücke sind mit Grundschulden belastet.

Coronabedingte zeitweise Geschäftsschließung

Diese Klägerin beantragte die Stundung der Schenkungsteuer, weil sie wegen des Nießbrauchsvorbehalts keine Einnahmen aus dem erworbenen Grundstück erziele. Ferner verwies sie auf die geringe Höhe ihrer Einkünfte sowie die Darlehensbelastung der beiden übrigen Grundstücke und legte eine Bescheinigung ihrer Hausbank vor, wonach sie keinen weiteren Kredit erhalte. Im Klageverfahren verwies sie ergänzend auf die coronabedingte zeitweise Schließung ihres Blumengeschäfts und reichte eine Liquiditätsrechnung ein, wonach ihr 2019 finanzielle Mittel in Höhe von knapp 5.000 Euro zur Verfügung gestanden hätten.

Eingereichte Unterlagen zweifelsfrei

Die Klage hatte in vollem Umfang Erfolg (Urteil vom 11. März 2021, Az. 3 K 3054/19 AO). Die Klägerin habe – so das FG Münster – einen Anspruch auf Stundung der Schenkungsteuer für einen Zeitraum von zehn Jahren. Aus der Schenkung habe die Klägerin die Steuer nicht aufbringen können; auch ihr eigenes Vermögen habe nicht für die Begleichung ausgereicht. Dies ergebe sich zweifelsfrei aus den von ihr eingereichten Unterlagen, insbesondere der Liquiditätsrechnung. Auch eine Veräußerung der weiteren vorhandenen Immobilien hätte wegen der hohen hierauf lastenden Grundschulden nicht zu einer Steigerung der Liquidität geführt.

Der Senat hat die Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen.

(FG Münster / STB Web)

Hinweis: Beachten Sie bitte das Datum dieses Artikels. Er stammt vom 15.04.2021, sodass die Inhalte ggf. nicht mehr dem aktuellsten (Rechts-) Stand entsprechen.