20.11.2023 | Bundesverwaltungsgericht
Maßgeblich für die Bestimmung der ruhegehaltfähigen Dienstzeit ist die im Bescheid über die Bewilligung von Teilzeitbeschäftigung festgesetzte Teilzeitquote. Darüber hinaus geleistete Mehr- oder Zuvielarbeit hat keinen Einfluss auf die Höhe der Versorgung. Das hat das Bundesverwaltungsgericht entschieden.
Der mittlerweile pensionierte Kläger war Berufsschullehrer und Anfang der 1990er Jahre jeweils für rund ein Jahr in Teilzeit zunächst im Angestelltenverhältnis und anschließend im Beamtenverhältnis beschäftigt, bevor er im Beamtenverhältnis in Vollzeit eingesetzt wurde. Rechtsmittel gegen die Teilzeitbeschäftigung hat er nicht eingelegt.
Unionsrechtliche Ungleichbehandlung?
Der Kläger begehrt die Berücksichtigung seiner über die Teilzeitquote hinaus geleisteten Arbeitszeit bei der Festsetzung der Versorgungsbezüge. Das Berufungsgericht hat der Klage stattgegeben, weil die Nichtberücksichtigung der tatsächlich geleisteten Mehrarbeit bei der Versorgung eine unionsrechtlich nicht gerechtfertigte Ungleichbehandlung von Teilzeitbeschäftigten gegenüber Vollzeitbeschäftigten bewirke.
Mehrarbeit durch Freizeitausgleich zu kompensieren
Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Urteil vom 9. November 2023 ausgeführt, dass der Ausgangspunkt für die Festsetzung der Beamtenversorgung die durch gestaltenden Verwaltungsakt festgesetzte Teilzeitquote sei. Mehrarbeit - die vorrangig durch Freizeitausgleich zu kompensieren sei - werde dabei nicht berücksichtigt, unabhängig davon, ob der Beamte in Teilzeit oder Vollzeit beschäftigt sei. Diese Systematik begegne auch im Hinblick auf die Vorgaben des Unionsrechts keinen Bedenken.
(BVerwG / STB Web)
Hinweis: Beachten Sie bitte das Datum dieses Artikels. Er stammt vom 20.11.2023, sodass die Inhalte ggf. nicht mehr dem aktuellsten (Rechts-) Stand entsprechen.