05.09.2023 | Bundessozialgericht

Krankenhäuser: Abrechnung von Notfallbehandlungen

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Das Bundessozialgericht hat die Voraussetzungen für die stationäre Aufnahme bei Notfallbehandlungen in einem Schockraum oder auf einer Schlaganfallstation (stroke unit) abgesenkt. Die Krankenhäuser können danach Notfallbehandlungen, die bisher nur ambulant abgerechnet werden konnten, vermehrt stationär abrechnen.

Eine konkludente stationäre Aufnahme kann nach dem Urteil vom 29.8.2023 (Az. B 1 KR 15/22 R) auch bei einer nur kurzzeitigen Notfallbehandlung und zeitnaher Verlegung in ein anderes Krankenhaus vorliegen. Voraussetzung hierfür ist, dass in dem zuerst angegangenen Krankenhaus die besonderen Mittel, die eine Krankenhausbehandlung ausmachen, intensiv genutzt werden.

Voraussetzungen abgesenkt

Eine stationäre Notfallbehandlung liegt demnach etwa dann vor, wenn ein multidisziplinäres Team im Schockraum oder auf einer stroke unit zusammenkommt und die dort vorhandenen besonderen apparativen Mittel umfassend in erheblichem Umfang zum Einsatz kommen. Auch bloße Diagnosemaßnahmen können insoweit eine Aufnahme begründen, wenn verschiedene und in ihrem engen zeitlichen und örtlichen Verbund nur stationär verfügbare diagnostische Maßnahmen erfolgen, die ambulant regelmäßig nicht in gleicher Weise verfügbar sind.

Vergütung einer vollstationären Behandlung

Nach diesen Maßstäben hatte in dem zu entscheidenden Fall das klagende Krankenhaus gegenüber der Krankenkasse Anspruch auf die Vergütung einer vollstationären Behandlung. Es erfolgte eine konkludente Aufnahme des Schlaganfallpatienten in die stationäre Behandlung, indem er sofort auf die zertifizierte Schlaganfallstation gebracht und eine Untersuchung mit schnell aufeinander folgenden umfangreichen diagnostischen Maßnahmen eingeleitet wurde. Unerheblich ist, dass sehr schnell die Notwendigkeit der Verlegung feststand und diese eine Stunde nach der Aufnahme erfolgte.

(BSG / STB Web)

Hinweis: Beachten Sie bitte das Datum dieses Artikels. Er stammt vom 05.09.2023, sodass die Inhalte ggf. nicht mehr dem aktuellsten (Rechts-) Stand entsprechen.