06.02.2023 | Bundesfinanzhof

Allgemeiner Zweckbetrieb einer gemeinnützigen Beschäftigungsgesellschaft

DKB

Entgeltliche Dienstleistungen einer als gemeinnützig anerkannten Beschäftigungsgesellschaft können nur dann einen steuerbegünstigten Zweckbetrieb begründen, wenn die ihren Auftraggebern erbrachten Leistungen das ausschließliche Ergebnis der Arbeitstherapie sind.

Eine gemeinnützige GmbH betrieb eine Großwäscherei, in der sie vorwiegend langzeitarbeitslose Menschen und Menschen mit Behinderung beschäftigte. Das Finanzamt ging davon aus, dass die erzielten Gewinne sowohl von der Körperschaftsteuer als auch von der Gewerbesteuer befreit seien, weil insoweit die Voraussetzungen eines allgemeinen Zweckbetriebs nach der Abgabenordnung vorlägen.

Mitbewerberin klagte auf Steuerfestsetzungen

Eine Mitbewerberin hielt die Wäscherei dagegen für einen steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb und klagte gegen das Finanzamt, damit dieses die Steuerfestsetzungen zulasten der gemeinnützigen GmbH ändere.

Laut dem Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 18.8.2022 (Az. V R 49/19) ist die Zweckbetriebseigenschaft nicht bereits dann ausgeschlossen, wenn der Zweckbetrieb in drei aufeinanderfolgenden Veranlagungszeiträumen erhebliche Gewinne erzielt hat, wie das erstinstanzliche Finanzgericht (FG) meinte. Nach Auffassung des BFH ist für die Annahme eines Zweckbetriebs vor allem maßgebend, dass die Dienstleistungen das ausschließliche Ergebnis der Arbeitstherapie und somit notwendige Folge der Erfüllung des gemeinnützigen Zwecks sind.

Unvermeidbarkeit des Wettbewerbs prüfen

Dies schließe es zwar nicht aus, dass die Beschäftigungsgesellschaft auch nicht förderungsbedürftige Mitarbeitende einsetzt; dies gelte jedoch nur, wenn und soweit dieser Einsatz zum Erreichen des steuerbegünstigten Zwecks auch unbedingt notwendig ist. Darüber hinaus komme es darauf an, ob der Wettbewerb mit anderen (steuerpflichtigen) Betrieben, die vergleichbare Lohnaufträge ausführen oder ausführen wollen, für die Erfüllung des steuerbegünstigten Zwecks unvermeidbar ist.

Die Feststellung der Unvermeidbarkeit erfordert eine Abwägung zwischen dem Interesse der Allgemeinheit an einem intakten (steuerlich nicht beeinflussten) Wettbewerb einerseits und der steuerlichen Förderung gemeinnütziger Tätigkeiten andererseits. Diese hat das FG nun in einem zweiten Rechtsgang vorzunehmen.

(BFH / STB Web)

Hinweis: Beachten Sie bitte das Datum dieses Artikels. Er stammt vom 06.02.2023, sodass die Inhalte ggf. nicht mehr dem aktuellsten (Rechts-) Stand entsprechen.