26.07.2022 | LSG Berlin-Brandenburg
Ein Transportdienstleister muss Sozialversicherung zahlen - auch wenn er für seine Kurierdienste seinen eigenen Pkw nutzte.
Ein Kurierfahrer hatte via eigenständigem Gewerbe Transportaufträge durchgeführt, die das Unternehmen ihm über ein Funksystem vermittelt hatte. Nach Abschluss eines Rahmenvertrags und unter Hinweis auf „organisatorische Tipps“ und „Arbeitsanleitungen“ in einem Handbuch hatte er bei den Kunden des Unternehmens Transportgüter abzuholen und auszuliefern, nachdem ihm entsprechende Aufträge von der Unternehmenszentrale über Funk vermittelt worden waren.
Das Landessozialgericht Berlin-Brandenburg wertete dies mit Urteil vom 29.6.2022 (Az. L 28 BA 23/19) als abhängige Beschäftigung. Weder aus dem geschlossenen Rahmenvertrag noch aus der Art und Weise, wie der Vertrag gelebt wurde, ergäben sich wesentliche Freiräume des Kurierfahrers. Habe er den jeweiligen Einzelauftrag angenommen, sei er fortan fremdbestimmt in die Arbeitsorganisation des Unternehmens eingegliedert gewesen. Etwaige Freiräume – beispielsweise im Hinblick auf die Wahl der konkreten Route – fielen demgegenüber nicht erheblich ins Gewicht. Gleiches gelte auch für den Umstand, dass der Fahrer für seine Kurierdienste seinen eigenen Pkw nutzte.
(LSG Berlin-Brandenburg / STB Web)
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